... ist jetzt für Sie da !
Home | Impressum | eMail
 
::
BGH-Urteil / Schönheitsreparaturen



zurück zur Übersicht
XIII. Zivilsenat 19.02.2003 XIII ZR 205/02


Finden für ein Berufungsverfahren die am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften Anwendung, bedarf es im Berufungsurteil auch dann einer Darstellung des Tatbestandes nach § 543 a.F. ZPO, wenn das Revisionsverfahren nach dem ab 1. Januar 2002 geltenden Prozeßrecht durchzuführen ist.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 2003 für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 11, vom 14. Juni 2002 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben wird.

Tatbestand:
Der Kläger hatte den Beklagten eine Wohnung vermietet. Er macht unter anderem einen Schadensersatzanspruch wegen nicht ordnungsgemäß ausgeführter Schönheitsreparaturen und wegen Mietausfalls geltend.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Das Berufungsurteil enthält keinen Tatbestand. Das Berufungsgericht hat den Entscheidungsgründen den Hinweis vorangestellt, von einer Darstellung des Tatbestandes werde gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F. abgesehen.
Mit seiner zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.

zurück zur Übersicht



Bundesgerichtshof:
Urteil des BGH / Entscheidung zum Mietrecht (Mietausfall und Schönheitsreparaturen)

Urteil des BGH zum Mietrecht (Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen und Mietausfall).
Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes befasst sich unter anderem mit dem Anspruch auf Schadensersatz wegen Mietausfall und fehlerhafter Schönheitsreparaturen.
Weitere Informationen zu Schönheitsreparaturen und Mietwohnung finden Sie hier.



Bitte beachten Sie:

Dieses BGH-Urteil bezieht sich auf einen konkreten Sachverhalt und ist nicht zu verallgemeinern. Wenn Ihre Frage zu Schönheitsreparaturen und Mietausfallsregelungen hier nicht beantwortet wird und Sie Beratung suchen, sollten Sie anwaltliche Hilfe einholen.

Sie haben über Mietrecht-am-Telefon hier und jetzt die Möglichkeit, telefonisch eine kurze Frage an einen Anwalt zu richten.


Mietrecht am Telefon



:: So geht's:

1. Rufnummer wählen.
2. Sofort mit einem Anwalt zum Thema "Schönheitsreparaturen und Mietausfälle / Schadensersatz" sprechen. (Rechtsberatung)
3. Mit der Telefonrechnung bezahlen. (Es entstehen Ihnen keine weiteren Kosten)


:: Ihre Vorteile:

Bei Mietrecht-am-Telefon erreichen Sie einen Rechtsanwalt sofort, einfach indem Sie ihn von Ihrem Telefon aus anrufen. Rechtsberatungen zu allen Bereichen des Mietrechts. Sie müssen weder einen Termin vereinbaren, noch müssen Sie sich an Bürozeiten, die beispielsweise in Ihrer Arbeitszeit liegen, orientieren. ...mehr

  Aufgrund fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung der Rechtsprechung: Keine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit!  
 
:: Mietrecht:
- Gesetze zum Mietrecht
- Entscheidungen zum Mietrecht
- Fragen und Antworten
 
:: Verwandte Themen:
- Eigenbedarf
- ordentliche Kündigung
- fristlose Kündigung
- Kündigungsfrist
- Mieterhöhung
- Mieterschutz
- Mietkaution
- Mietmängel
- Mietrecht
- Mietminderung
- Mietpreisbindung
- Mietspiegel
- Mietvertrag
- Nebenkosten
- Renovierung
- Schimmel
- Schönheitsreparaturen
- weitere Mietrechtsbegriffe
© 2004 :: Anwalt-am-Telefon.de, Mietrecht-am-Telefon.de, alle Rechte vorbehalten.