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XIII. Zivilsenat 19.02.2003 XIII
ZR 205/02
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Finden für ein Berufungsverfahren die am 31.
Dezember 2001 geltenden Vorschriften Anwendung, bedarf
es im Berufungsurteil auch dann einer Darstellung
des Tatbestandes nach § 543 a.F. ZPO, wenn das Revisionsverfahren
nach dem ab 1. Januar 2002 geltenden Prozeßrecht durchzuführen
ist.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf
die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 2003 für
Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landgerichts
Hamburg, Zivilkammer 11, vom 14. Juni 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung
an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden
haben wird.
Tatbestand:
Der Kläger hatte den Beklagten eine Wohnung vermietet.
Er macht unter anderem einen Schadensersatzanspruch
wegen nicht ordnungsgemäß ausgeführter Schönheitsreparaturen
und wegen Mietausfalls geltend.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht
die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen.
Das Berufungsurteil enthält keinen Tatbestand. Das
Berufungsgericht hat den Entscheidungsgründen den
Hinweis vorangestellt, von einer Darstellung des Tatbestandes
werde gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F. abgesehen.
Mit seiner zugelassenen Revision verfolgt der Kläger
seinen Klageantrag weiter.
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Bundesgerichtshof:
Urteil des BGH / Entscheidung zum Mietrecht (Mietausfall und
Schönheitsreparaturen)
Urteil des BGH zum Mietrecht (Schadensersatz wegen unterlassener
Schönheitsreparaturen und Mietausfall).
Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes befasst sich unter
anderem mit dem Anspruch auf Schadensersatz wegen Mietausfall
und fehlerhafter Schönheitsreparaturen.
Weitere Informationen zu
Schönheitsreparaturen und Mietwohnung
finden Sie hier.
Bitte beachten Sie:
Dieses BGH-Urteil bezieht sich auf einen konkreten Sachverhalt
und ist nicht zu verallgemeinern. Wenn Ihre Frage zu Schönheitsreparaturen
und Mietausfallsregelungen hier nicht beantwortet wird und Sie
Beratung suchen, sollten Sie anwaltliche Hilfe einholen.
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Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
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