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BGH-Urteil zum Mietrecht / Zwischenmiete



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XIII. Zivilsenat 30.06.2004 XIII ZR 251/02


a) Bei einer gewerblichen Zwischenmiete von Wohnungen zum Zwecke der Weitervermietung sind Umstände, die die Wohnungstauglichkeit beeinträchtigen, i.d.R. auch als Mängel des Zwischenmietverhältnisses im Verhältnis Hauptvermieter zu Zwischenmieter anzusehen. Ob diese Mängel dort als erheblich bzw. unerheblich i.S. des § 537 Abs. 1 Satz 2 a.F. BGB einzustufen sind, hängt insbesondere von der Größenordnung des gewerblichen Zwischenmietverhältnisses ab.

b) Als unerheblich i.S. von § 537 Abs. 1 Satz 2 a.F. BGB ist ein Fehler insbesondere dann anzusehen, wenn er leicht erkennbar ist und schnell und mit geringen Kosten beseitigt werden kann, so daß die Geltendmachung einer Minderung gegen Treu und Glauben verstieße.

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 16. September 2002 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Kammergericht zurückverwiesen.

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Bundesgerichtshof:
Urteil des BGH / Entscheidung zum Mietrecht (Mietminderung bei gewerblicher Zwischenmiete)

Urteil des BGH zum Mietrecht (Zwischenmietverhältnis).
Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes befasst sich unter anderem mit dem Recht des Mieters auf Mietminderung bei einer gewerblichen Zwischemiete, wenn der Mietmangel verhältnismäßig gering ist.
Weitere Informationen zu Mietminderung und Wohnung finden Sie hier.



Bitte beachten Sie:

Wer als Mieter eine mangelhafte Mietwohnung bewohnt, kann grundsätzlich eine Mietminderung vornehmen, wenn die Mietsache nicht dem vertragsgemäßen Zustand entspricht.

Die prozentuale Höhe der jeweiligen Mietminderung hängt vom Grad der Beeinträchtigung des Wohnwertes ab.

Damit hängt die genaue Berechnung der Höhe der Mietminderung von den individuellen Umständen des Einzelfalles ab.

Beachten Sie auch:

Wenn der Mieter die Mietminderung zu hoch ansetzt, und es kommt in der Folge zu einem Rechtsstreit, hat der Mieter nicht nur die fehlende Miete nachzuzahlen, sondern trägt auch die Prozesskosten in der anteiligen Höhe in der der den Rechtsstreit verliert.

Dieses BGH-Urteil bezieht sich auf einen konkreten Sachverhalt und ist nicht zu verallgemeinern. Wenn Ihre Rechtsfrage über Schimmel in der Mietwohnung hier nicht beantwortet wird und Sie Beratung suchen, sollten Sie anwaltliche Hilfe einholen.

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