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XIII. Zivilsenat 30.06.2004 XIII
ZR 251/02
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a) Bei einer gewerblichen Zwischenmiete von Wohnungen
zum Zwecke der Weitervermietung sind Umstände, die
die Wohnungstauglichkeit beeinträchtigen, i.d.R. auch
als Mängel des Zwischenmietverhältnisses im Verhältnis
Hauptvermieter zu Zwischenmieter anzusehen. Ob diese
Mängel dort als erheblich bzw. unerheblich i.S. des
§ 537 Abs. 1 Satz 2 a.F. BGB einzustufen sind, hängt
insbesondere von der Größenordnung des gewerblichen
Zwischenmietverhältnisses ab.
b) Als unerheblich i.S. von § 537 Abs. 1 Satz 2 a.F.
BGB ist ein Fehler insbesondere dann anzusehen, wenn
er leicht erkennbar ist und schnell und mit geringen
Kosten beseitigt werden kann, so daß die Geltendmachung
einer Minderung gegen Treu und Glauben verstieße.
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat für
Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des
8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 16.
September 2002 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur
erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten des Revisionsverfahrens, an das Kammergericht
zurückverwiesen.
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Bundesgerichtshof:
Urteil des BGH / Entscheidung zum Mietrecht (Mietminderung
bei gewerblicher Zwischenmiete)
Urteil des BGH zum Mietrecht (Zwischenmietverhältnis).
Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes befasst sich unter
anderem mit dem Recht des Mieters auf Mietminderung bei einer
gewerblichen Zwischemiete, wenn der Mietmangel verhältnismäßig
gering ist.
Weitere Informationen zu Mietminderung
und Wohnung finden Sie hier.
Bitte beachten Sie:
Wer als Mieter eine mangelhafte Mietwohnung
bewohnt, kann grundsätzlich eine Mietminderung vornehmen,
wenn die Mietsache nicht dem vertragsgemäßen
Zustand entspricht.
Die prozentuale Höhe der jeweiligen Mietminderung hängt
vom Grad der Beeinträchtigung des Wohnwertes ab.
Damit hängt die genaue Berechnung der Höhe der Mietminderung
von den individuellen Umständen des Einzelfalles ab.
Beachten Sie auch:
Wenn der Mieter die Mietminderung zu hoch ansetzt, und es kommt
in der Folge zu einem Rechtsstreit, hat der Mieter nicht nur
die fehlende Miete nachzuzahlen, sondern trägt auch die
Prozesskosten in der anteiligen Höhe in der der den Rechtsstreit
verliert.
Dieses BGH-Urteil bezieht sich auf einen konkreten Sachverhalt
und ist nicht zu verallgemeinern. Wenn Ihre Rechtsfrage über
Schimmel in der Mietwohnung hier nicht beantwortet wird und
Sie Beratung suchen, sollten Sie anwaltliche Hilfe einholen.
Sie haben über Mietrecht-am-Telefon hier und jetzt die
Möglichkeit, telefonisch eine kurze Frage an einen Anwalt
zu richten.
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Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
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