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XIII. Zivilsenat 09.07.2003 XIII
ZR 26/03
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BGB §§ 564 b, 569a a.F. (jetzt: BGB §§ 577a, 563)
InvErlWobauldG (Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz)
vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 487) Art. 14
Wohnungseigentum ist auch dann "nach der Überlassung
an den Mieter" im Sinne des § 564b Abs. 2 Nr. 2 Satz
2 BGB a.F. begründet worden, wenn der Mieter, dem
gekündigt wurde, zur Zeit der Begründung des Wohnungseigentums
als Angehöriger in der Wohnung lebte und mit dem Tode
des damaligen Mieters kraft Gesetzes in das Mietverhältnis
eingetreten ist. Der Angehörige rückt auch bezüglich
der Wartefrist, die der Vermieter für eine Kündigung
wegen Eigenbedarfs zu beachten hat, in die Rechtsposition
des verstorbenen Mieters ein.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf
die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 2003 für Recht
erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der
Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin vom 7. Januar
2003 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das
Urteil des Amtsgerichts Schöneberg, Abteilung 17,
vom 2. Oktober 2001 wird zurückgewiesen. Der Kläger
hat die Kosten beider Rechtsmittelzüge zu tragen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Kündigung
eines Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs.
Die Eltern der Beklagten zu 1 mieteten mit Vertrag
vom 20. Februar 1952 die in einem Mehrfamilienhaus
gelegene Wohnung von der damaligen Eigentümerin des
Hauses. Die Beklagte zu 1 lebte seitdem mit in der
Wohnung. Im Jahre 1983 begründete die damalige Eigentümerin
des Hauses, L. K. , Wohnungseigentum an der Wohnung,
welches am 11. November 1983 in das Grundbuch eingetragen
wurde. Am 20. November 1985 verstarb die von den Eltern
der Beklagten zu 1 allein noch lebende Mutter. Die
Beklagte zu 1 verblieb in der Wohnung.
Mit Auflassung vom 13. Dezember 1995 und Eintragung
im Grundbuch am 4. März 1997 erwarb der Kläger das
Eigentum an der Wohnung von der Grundstückseigentümerin.
Mit Schreiben vom 25. Juli 2000, den Beklagten zugegangen
am 28. Juli 2000, kündigte der Kläger das Mietverhältnis
zum 31. Juli 2001 mit der Begründung, er benötige
die Wohnung für seine beiden Töchter. Mit der Klage
verlangt der Kläger von der Beklagten zu 1 und den
mit ihr in der Wohnung lebenden Angehörigen, ihrer
Tochter (Beklagte zu 2) und ihrem Enkel (Beklagter
zu 3), Räumung und Herausgabe der Wohnung.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil der
Kündigung die zehnjährige Sperrfrist des § 564 b Abs.
2 Nr. 2 Satz 3 BGB in Verbindung mit dem Gesetz über
eine Sozialklausel in Gebieten mit gefährdeter Wohnungsversorgung
(BGBl. 1993 I, S. 466, 487) und der Verordnung des
Berliner Senates vom 11. Mai 1993 (GVBl. Berlin 1993,
S. 216) entgegenstehe. Auf die Berufung des Klägers
hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Hiergegen
richtet sich die - vom Berufungsgericht zugelassene
- Revision der Beklagten.
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Bundesgerichtshof:
Urteil des BGH / Entscheidung zum Mietrecht (Mietvertrag
gekündigt, Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung)
Urteil des BGH zum Mietrecht (Mietverhältnis gekündigt).
Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes befasst sich unter
anderem mit der Wirksamkeit der Kündigung eines Mietverhältnisses.
Weitere Informationen zu Kündigung
und Mietwohnung finden Sie hier.
Bitte beachten Sie:
Dieses BGH-Urteil bezieht sich auf einen konkreten Sachverhalt
und ist nicht zu verallgemeinern. Wenn Ihre Frage zu "Mietverhältnis
gekündigt " hier
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