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XIII. Zivilsenat 05.11.2003 XIII
ZR 320/02
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 17. September 2003
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer
64 des Landgerichts Berlin vom 10. September 2002
wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens
zu tragen.
Tatbestand:
Mit der Klage haben die Klägerin zu 1, eine Gesellschaft
bürgerlichen Rechts, hilfsweise die Kläger zu 2 bis
7 als Gesellschafter der Klägerin zu 1 von den Beklagten
rückständigen Mietzins begehrt, und zwar insgesamt
acht Monatsmieten in Höhe von je 997,59 DM und angefallene
Differenzbeträge aus bestrittenen Mieterhöhungen
seit dem 6. August 1997 nebst Verzugszinsen. Die Kläger
zu 2 bis 7 haben zunächst als Gesellschafter der "GbR
S. Straße " Klage erhoben. In erster Instanz ist auf
ihren Antrag im Einvernehmen der Beklagten das Rubrum
dahin berichtigt worden, daß anstelle der Kläger zu
2 bis 7 nur noch die aus diesen bestehende Gesellschaft
bürgerlichen Rechts S. Straße Klägerin ist.
Das Amtsgericht hat der Klage der Klägerin zu 1 in
Höhe von 3.694,72 (= 7.226,24 DM) stattgegeben. Nachdem
der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin zu 1 vor dem
Berufungsgericht erklärt hat, daß hilfsweise die Klageforderung
namens der im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter,
der Kläger zu 2 bis 7, geltend gemacht werde, hat
das Berufungsgericht die Klage der Klägerin zu 1 abgewiesen
und die weitergehende Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen,
daß die Beklagten als Gesamtschuldner an die Kläger
zu 2 bis 7 den ausgeurteilten Betrag nebst Zinsen
zu zahlen haben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen
Revision begehren die Beklagten weiterhin die Klageabweisung.
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Bundesgerichtshof:
Urteil des BGH / Entscheidung zum Mietrecht (Miete rückständig)
Urteil des BGH zum Mietrecht (Mietzahlngen im Rückstand,
Mieterhöhung).
Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes befasst sich unter
anderem mit rückständiger Miete.
Weitere Informationen zu Mieterhöhung
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Bitte beachten Sie:
Dieses BGH-Urteil bezieht sich auf einen konkreten Sachverhalt
und ist nicht zu verallgemeinern. Wenn Ihre Frage Mieterhöhung
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