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BGH-Urteil zum Mietrecht / Mietrückstand



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XIII. Zivilsenat 05.11.2003 XIII ZR 320/02


Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. September 2003 für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 64 des Landgerichts Berlin vom 10. September 2002 wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.


Tatbestand:
Mit der Klage haben die Klägerin zu 1, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, hilfsweise die Kläger zu 2 bis 7 als Gesellschafter der Klägerin zu 1 von den Beklagten rückständigen Mietzins begehrt, und zwar insgesamt acht Monatsmieten in Höhe von je 997,59 DM und angefallene Differenzbeträge aus bestrittenen Mieterhöhungen seit dem 6. August 1997 nebst Verzugszinsen. Die Kläger zu 2 bis 7 haben zunächst als Gesellschafter der "GbR S. Straße " Klage erhoben. In erster Instanz ist auf ihren Antrag im Einvernehmen der Beklagten das Rubrum dahin berichtigt worden, daß anstelle der Kläger zu 2 bis 7 nur noch die aus diesen bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts S. Straße Klägerin ist.
Das Amtsgericht hat der Klage der Klägerin zu 1 in Höhe von 3.694,72 (= 7.226,24 DM) stattgegeben. Nachdem der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin zu 1 vor dem Berufungsgericht erklärt hat, daß hilfsweise die Klageforderung namens der im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter, der Kläger zu 2 bis 7, geltend gemacht werde, hat das Berufungsgericht die Klage der Klägerin zu 1 abgewiesen und die weitergehende Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner an die Kläger zu 2 bis 7 den ausgeurteilten Betrag nebst Zinsen zu zahlen haben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehren die Beklagten weiterhin die Klageabweisung.

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Bundesgerichtshof:
Urteil des BGH / Entscheidung zum Mietrecht (Miete rückständig)

Urteil des BGH zum Mietrecht (Mietzahlngen im Rückstand, Mieterhöhung).
Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes befasst sich unter anderem mit rückständiger Miete.
Weitere Informationen zu Mieterhöhung und Mietwohnung finden Sie hier.



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Dieses BGH-Urteil bezieht sich auf einen konkreten Sachverhalt und ist nicht zu verallgemeinern. Wenn Ihre Frage Mieterhöhung und Mietrückstand hier nicht beantwortet wird und Sie Beratung suchen, sollten Sie anwaltliche Hilfe einholen.

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