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XIII. Zivilsenat 25.03.2003 XIII
ZR 333/02
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26. März 2003 VIII ZR 333/02 Der Zwangsverwalter
eines Grundstücks hat die Betriebskosten für ein Mietobjekt
auch für solche Abrechnungszeiträume abzurechnen,
die vor seiner Bestellung liegen, sofern eine etwaige
Nachforderung von der als Beschlagnahme geltenden
Anordnung der Zwangsverwaltung erfaßt wird (§ 1123
Abs. 2 Satz 1 BGB; §§ 21, 148 Abs. 1 Satz 1 ZVG).
Soweit der Zwangsverwalter zur Abrechnung verpflichtet
ist, hat er auch ein etwaiges Vorauszahlungsguthaben
an den Mieter auszuzahlen; dies gilt auch dann, wenn
ihm die betreffenden Vorauszahlungen nicht unmittelbar
zugeflossen sind.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf
die mündliche Verhandlung vom 26. März 2003 für Recht
erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer
62 des Landgerichts Berlin vom 30. September 2002
wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand:
Die Kläger sind seit 1997 Mieter einer Wohnung in
dem Anwesen N. straße in B. . Nach dem Mietvertrag
sind sie verpflichtet, neben der Grundmiete einen
monatlichen Betriebskostenvorschuß in Höhe von 269,19
DM sowie einen Heiz- und Warmwasserkostenvorschuß
von 131,25 DM zu zahlen. Über die geleisteten Vorschüsse
ist nach § 3 Abs. 5 und § 5 Abs. 3 des Mietvertrages
jährlich zum Stichtag 31. Dezember bzw. 1. Januar
abzurechnen.
Mit Beschluß vom 20. Januar 1999 ordnete das Amtsgericht
Berlin- Lichtenberg die Zwangsverwaltung für das Grundstück
an und bestellte den Beklagten als Zwangsverwalter.
Am 1. August 2000 erstellte die noch vom Vermieter
beauftragte Hausverwaltung eine Betriebskostenabrechnung
für das Jahr 1998, die für die Kläger ein Guthaben
in Höhe von 1.999,75 DM ausweist. Eine Abrechnung
über die Heiz- und Warmwasserkostenvorschüsse wurde
bisher nicht erstellt. Die Kläger sind der Auffassung,
der Beklagte sei ihnen gegenüber sowohl zur Auszahlung
des festgestellten Guthabens als auch zur Abrechnung
der übrigen Nebenkosten und zur Erstattung eines sich
daraus ergebenden Guthabens verpflichtet. Der Beklagte
hält die Klage für unbegründet. Er wendet ein, er
sei nicht passiv legitimiert, weil der Abrechnungszeitraum
1998 vor seiner Bestellung als Zwangsverwalter bereits
abgelaufen gewesen sei und weil die Kläger im übrigen
an ihn keine Vorschüsse gezahlt hätten.
Das Amtsgericht hat dem Zahlungsantrag im wesentlichen
- bis auf einen Teil der Zinsen - stattgegeben; den
weiteren Klageantrag hat es als Stufenklage behandelt
und durch Teilurteil den Beklagten verurteilt, die
von den Klägern geforderte Abrechnung zu erstellen.
Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat
das Landgericht zurückgewiesen. Mit seiner zugelassenen
Revision verfolgt der Beklagte sein Ziel der Klageabweisung
weiter.
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Bundesgerichtshof:
Urteil des BGH / Entscheidung zum Mietrecht (Zwangsverwaltung,
Abrechnung der Betriebskosten)
Urteil des BGH zum Mietrecht (Betriebskostenabrechnung durch
einen Zwangsverwalter).
Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes befasst sich unter
anderem mit der Abrechnung der Betriebskosten.
Weitere Informationen zu Betriebskosten
und Mietwohnung finden Sie hier.
Bitte beachten Sie:
Dieses BGH-Urteil bezieht sich auf einen konkreten Sachverhalt
und ist nicht zu verallgemeinern. Wenn Ihre Frage zu Betriebskosten
und Betriebskostenabrechnung
hier nicht beantwortet wird und Sie Beratung suchen, sollten
Sie anwaltliche Hilfe einholen.
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