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XIII. Zivilsenat 12.11.2003 XIII
ZR 52/03
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Ein formell wirksames Mieterhöhungsverlangen ist
gegeben, wenn der Vermieter unter zutreffender Einordnung
der Wohnung des Mieters in die entsprechende Kategorie
des Mietspiegels die dort vorgesehene Mietspanne richtig
nennt und die erhöhte Miete angibt.
Liegt die verlangte Miete oberhalb der im Mietspiegel
ausgewiesenen Mietspanne, so ist das Erhöhungsverlangen
insoweit unbegründet, als es über den im Mietspiegel
ausgewiesenen Höchstbetrag hinausgeht.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf
die mündliche Verhandlung vom 12. November 2003 für
Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 10.
Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29. Januar 2003
wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des
Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand:
Die Beklagte mietete im Jahr 1972 von dem Rechtsvorgänger
der Kläger eine 73 qm große Wohnung in K. . Der Mietzins
betrug zuletzt 788,40 DM netto. Unter Bezugnahme auf
den Mietspiegel der Stadt K. und die darin für vergleichbare
Wohnungen angegebene Mietzinsspanne von 10 bis 14
DM/m2 verlangte die für die Kläger tätige Hausverwaltung
mit Schreiben vom 23. Mai 2001 von der Beklagten eine
Mieterhöhung auf 1.024,92 DM netto (= 14,04 DM/m2)
monatlich. Die Überschreitung der Mietzinsspanne wurde
nicht begründet. Die Beklagte stimmte der begehrten
Mieterhöhung nicht zu, da sich der verlangte Mietzins
außerhalb der von dem Mietspiegel der Stadt K. vorgegebenen
Spanne befinde.
Die Kläger haben zunächst beantragt, die Beklagte
zu verurteilen, einer Erhöhung des Mietzinses ab 1.
August 2001 auf monatlich 1.024,92 DM zuzustimmen.
Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens durch
das Amtsgericht haben sie die Klage teilweise zurückgenommen
und Zustimmung zu einer Mieterhöhung auf 919,80 DM
monatlich (= 12,60 DM/m2) beantragt. Das Amtsgericht
hatte der geänderten Klage stattgegeben, das Landgericht
hat die hiergegen eingelegte Berufung zurückgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
verfolgt die Beklagte ihr Ziel einer Klageabweisung
weiter.'
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Bundesgerichtshof:
Urteil des BGH / Entscheidung zum Mietrecht (Mieterhöhungsverlangen
über dem Mietspiegel und dessen Wirksamkeit)
Urteil des BGH zum Mietrecht (Im Mietspiegel angegebene Mietspanne
als Grundlage einer Mieterhöhung).
Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes befasst sich unter
anderem mit der Wirksamkeit ener Mieterhöhung im Verhältnis
zum ortsüblichen Mietspiegel.
Weitere Informationen zu Mieterhöhung
und Mietspiegel finden Sie hier.
Bitte beachten Sie:
Dieses BGH-Urteil bezieht sich auf einen konkreten Sachverhalt
und ist nicht zu verallgemeinern. Wenn Ihre Frage zu "Mietspiegel
und Mieterhöhung"
hier nicht beantwortet wird und Sie Beratung suchen, sollten
Sie anwaltliche Hilfe einholen.
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