| 
 ::  
				  Fragen und Antworten
 
 Untermiete
 
 Brauche ich die Erlaubnis meines Vermieters, um meinen Partner 
                  in meine Wohnung aufzunehmen?
 Um seinen nicht-ehelichen Lebenspartner in der Mietwohnung 
                    aufzunehmen, muss der Mieter die Erlaubnis des Vermieters 
                    einholen. Der Vermieter muß dem Mieter die Untervermietung 
                    eines Teil der Wohnung gestatten, sofern der Mieter ein berechtigtes 
                    Interesse an der Untervermietung hat. Dies trifft in der Regel 
                    auf die Aufnahme des Lebensgefährten zu. Dies kann der 
                    Vermieter nur in Ausnahmefällen verweigern.Den Ehepartner in die Mietwohnung aufzunehmen, ist Teil des 
                    vertragsgemäßen Gebrauchs der Wohnung und bedarf 
                    keiner ausdrücklichen Genehmigung des Vermieters. Wurde 
                    dieses Recht des Mieters im Mietvertrag ausgeschlossen, ist 
                    diese Klausel unwirksam. Übrigens hat der Vermieter keinen 
                    Anspruch darauf, daß der Ehegatte als Mitmieter in den 
                    Mietvertrag einsteigt.
 
 
 Mietrecht-am-Telefon
 
 
 
 :: So geht's:
 1. Rufnummer wählen.
 2. Sofort mit einem Anwalt zum Thema "Mietrecht" 
                    sprechen.
 3. Mit der Telefonrechnung bezahlen. (Es entstehen Ihnen keine 
                    weiteren Kosten)
 
 
 :: Ihre Vorteile:
 
 Bei Mietrecht-am-Telefon erreichen 
                    Sie einen Rechtsanwalt sofort, einfach indem Sie ihn von Ihrem 
                    Telefon aus anrufen. Sie müssen weder einen Termin vereinbaren, 
                    noch müssen Sie sich an Bürozeiten, die beispielsweise 
                    in Ihrer Arbeitszeit liegen, orientieren. ...mehr
 
 
 
                     
                      |  |   
                      | 
                           
                            | 
                                 
                                  |  | Aufgrund 
                                    fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
                      |  |  |