Wohngeld*
Wohngeld nennt man in Deutschland die Unterstützung
des Staates für Bürger, die aufgrund ihres geringen
Verdienstes einen Zuschuss zur Miete
oder zu den Kosten selbst genutzten Wohneigentums erhalten.
Die Zahl der Haushalte mit Wohngeldunterstützung stieg
im Jahr 2002 gegenüber den letzten Jahren stark an und
liegt bei über Millionen. Das entspricht etwa 8 Prozent
aller Haushalte.
Die Gesamtausgaben für das Wohngeld betrugen im Jahr
2002 bundesweit rund 4,5 Milliarden Euro. Der durchschnittliche
monatliche Wohngeldanspruch lag bei 127 Euro.
Die gesetzlichen Regelungen über die Gewährung
von Wohngeld (Wohngeldgesetz
u.a.) gelten als besondere Teile des Sozialgesetzbuches (s.
Art. II § 1 SGB I). Dem entsprechend gelten für
das Verwaltungsverfahren einschließlich dem Schutz der
Sozialdaten neben den speziellen wohngeldrechtlichen Vorschriften
die allgemeinen Verfahrensvorschriften des SGB X, nicht wie
oft irrtümlich angenommen das Verwaltungsverfahrensgesetz
(VwVfG) in Verbindung mit dem Bundesdatenschutzgesetz bzw.
Landesdatenschutzgesetzen. Wohngeldstellen der Kommunen sind
Sozialleistungsträger im Sinne des Sozialgesetzbuches.
Wohngeld ist eine Unterstützung, die zur wirtschaftlichen
Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als Zuschuß
zur Miete gewährt wird. Um Wohngeld
zu erhalten, muss der Empfänger einen Antrag stellen und
nachweisen, daß das Familieneinkommen bestimmte, von der
Familiengröße abhängige, Grenzen nicht übersteigt.
Die Vorschriften über das Wohngeld sind im Wohngeldgesetz
geregelt.
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*Dieser
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