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Wohngeld



Wohngeld*

Wohngeld nennt man in Deutschland die Unterstützung des Staates für Bürger, die aufgrund ihres geringen Verdienstes einen Zuschuss zur Miete oder zu den Kosten selbst genutzten Wohneigentums erhalten.

Die Zahl der Haushalte mit Wohngeldunterstützung stieg im Jahr 2002 gegenüber den letzten Jahren stark an und liegt bei über Millionen. Das entspricht etwa 8 Prozent aller Haushalte.

Die Gesamtausgaben für das Wohngeld betrugen im Jahr 2002 bundesweit rund 4,5 Milliarden Euro. Der durchschnittliche monatliche Wohngeldanspruch lag bei 127 Euro.

Die gesetzlichen Regelungen über die Gewährung von Wohngeld (Wohngeldgesetz u.a.) gelten als besondere Teile des Sozialgesetzbuches (s. Art. II § 1 SGB I). Dem entsprechend gelten für das Verwaltungsverfahren einschließlich dem Schutz der Sozialdaten neben den speziellen wohngeldrechtlichen Vorschriften die allgemeinen Verfahrensvorschriften des SGB X, nicht wie oft irrtümlich angenommen das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in Verbindung mit dem Bundesdatenschutzgesetz bzw. Landesdatenschutzgesetzen. Wohngeldstellen der Kommunen sind Sozialleistungsträger im Sinne des Sozialgesetzbuches.



Wohngeld ist eine Unterstützung, die zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als Zuschuß zur Miete gewährt wird. Um Wohngeld zu erhalten, muss der Empfänger einen Antrag stellen und nachweisen, daß das Familieneinkommen bestimmte, von der Familiengröße abhängige, Grenzen nicht übersteigt. Die Vorschriften über das Wohngeld sind im Wohngeldgesetz geregelt.


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  *Dieser Text basiert auf dem Artikel "Wohngeld" aus der freien Enzyklopaedie Wikipedia und steht unter der GNU Lizenz für freie Dokumentation. Die Liste der "Mietrecht" Autoren ist in der Wikipedia unter dieser Seite verfügbar, der "Mietrecht" Artikel kann hier bearbeitet werden.  

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