Allgemeine
Vorschriften für Mietverhältnisse
(§§ 535 - 548)
§ 537
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(Entrichtung
der Miete bei persönlicher Verhinderung des Mieters)
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(1) Der Mieter wird von der Entrichtung der Miete nicht
dadurch befreit, dass er durch einen in seiner Person
liegenden Grund an der Ausübung seines Gebrauchsrechts
gehindert wird. Der Vermieter muss sich jedoch den Wert
der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile
anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwertung
des Gebrauchs erlangt.
(2) Solange der Vermieter infolge
der Überlassung des Gebrauchs an einen Dritten
außerstande ist, dem Mieter den Gebrauch zu
gewähren, ist der Mieter zur Entrichtung der
Miete nicht verpflichtet.
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*Vorschrift
neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung,
Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom
19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001.
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Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
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