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 Allgemeine 
                    Vorschriften für Mietverhältnisse (§§ 535 - 548)
 
                     
                      | § 538 | (Abnutzung 
                          der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch) |   
                      | Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, 
                          die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt 
                          werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.
 
 
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 Mietrecht 
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                                  |  | *Vorschrift 
                                    neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung, 
                                    Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom 
                                    19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001. 
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                                  |  | Aufgrund 
                                    fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
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