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 Allgemeine 
                    Vorschriften für Mietverhältnisse (§§ 535 - 548)
 
                     
                      | § 540 | (Gebrauchsüberlassung 
                          an Dritte ) |   
                      | (1) Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters 
                          nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten 
                          zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten. 
                          Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann der 
                          Mieter das Mietverhältnis außerordentlich 
                          mit der gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht 
                          in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt.
 (2) Überlässt der 
                            Mieter den Gebrauch einem Dritten, so hat er ein dem 
                            Dritten bei dem Gebrauch zur Last fallendes Verschulden 
                            zu vertreten, auch wenn der Vermieter die Erlaubnis 
                            zur Überlassung erteilt hat. 
 
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                                  |  | *Vorschrift 
                                    neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung, 
                                    Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom 
                                    19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001. 
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                                  |  | Aufgrund 
                                    fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
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