Allgemeine
Vorschriften für Mietverhältnisse
(§§ 535 - 548)
§ 540
|
(Gebrauchsüberlassung
an Dritte )
|
(1) Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters
nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten
zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten.
Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann der
Mieter das Mietverhältnis außerordentlich
mit der gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht
in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt.
(2) Überlässt der
Mieter den Gebrauch einem Dritten, so hat er ein dem
Dritten bei dem Gebrauch zur Last fallendes Verschulden
zu vertreten, auch wenn der Vermieter die Erlaubnis
zur Überlassung erteilt hat.
|
zurück |
|
Mietrecht
am Telefon
:: So geht's:
1. Rufnummer wählen.
2. Sofort mit einem Anwalt zum Thema "Mietrecht"
sprechen.
3. Mit der Telefonrechnung bezahlen. (Es entstehen Ihnen keine
weiteren Kosten)
:: Ihre Vorteile:
Bei Mietrecht-am-Telefon erreichen
Sie einen Rechtsanwalt sofort, einfach indem Sie ihn von Ihrem
Telefon aus anrufen. Sie müssen weder einen Termin vereinbaren,
noch müssen Sie sich an Bürozeiten, die beispielsweise
in Ihrer Arbeitszeit liegen, orientieren. ...mehr
|
|
*Vorschrift
neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung,
Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom
19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001.
|
|
|
|
|
|
|
Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
|
|
|
|
|
|