Allgemeine
Vorschriften für Mietverhältnisse
(§§ 535 - 548)
§ 545
|
(Stillschweigende
Verlängerung des Mietverhältnisses )
|
Setzt der Mieter nach Ablauf
der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so verlängert
sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, sofern
nicht eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen
innerhalb von zwei Wochen dem anderen Teil erklärt.
Die Frist beginnt
1. für den Mieter
mit der Fortsetzung des Gebrauchs,
2. für den Vermieter mit dem Zeitpunkt, in dem
er von der Fortsetzung Kenntnis erhält.
|
zurück |
|
Fragen und Stichworte zu § 545 BGB:
- Mein befristeter Mietvertrag ist abgelaufen.
- Der Zeitmietvertrag ist abgelaufen und ich wohne immernoch
in der Wohnung.
- Besteht immernoch ein Mietverhältnis?
- Gilt noch der Mietvertrag?
- Welche Kündigungsfristen gelten denn jetzt?
- Kann der Vermieter mich fristlos kündigen?
- Muss ein neuer Mietvertrag unterschrieben werden?
Mietrecht
am Telefon
:: So geht's:
1. Rufnummer wählen.
2. Sofort mit einem Anwalt zum Thema "Mietrecht"
sprechen.
3. Mit der Telefonrechnung bezahlen. (Es entstehen Ihnen keine
weiteren Kosten)
:: Ihre Vorteile:
Bei Mietrecht-am-Telefon erreichen
Sie einen Rechtsanwalt sofort, einfach indem Sie ihn von Ihrem
Telefon aus anrufen. Sie müssen weder einen Termin vereinbaren,
noch müssen Sie sich an Bürozeiten, die beispielsweise
in Ihrer Arbeitszeit liegen, orientieren. ...mehr
|
|
*Vorschrift
neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung,
Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom
19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001.
|
|
|
|
|
|
|
Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
|
|
|
|
|
|