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Gesetze zum Mietrecht



BGB: Mietvertrag, Pachtvertrag*
(§§ 535 - 597)

Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse
(§§ 535 - 548)

§ 545
(Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses )

Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei Wochen dem anderen Teil erklärt. Die Frist beginnt
1. für den Mieter mit der Fortsetzung des Gebrauchs,
2. für den Vermieter mit dem Zeitpunkt, in dem er von der Fortsetzung Kenntnis erhält.

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Fragen und Stichworte zu § 545 BGB:
  • Mein befristeter Mietvertrag ist abgelaufen.
  • Der Zeitmietvertrag ist abgelaufen und ich wohne immernoch in der Wohnung.
  • Besteht immernoch ein Mietverhältnis?
  • Gilt noch der Mietvertrag?
  • Welche Kündigungsfristen gelten denn jetzt?
  • Kann der Vermieter mich fristlos kündigen?
  • Muss ein neuer Mietvertrag unterschrieben werden?

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  *Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom 19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001.
 

  Aufgrund fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung der Rechtsprechung: Keine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit!  
 
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