Allgemeine
Vorschriften für Mietverhältnisse
(§§ 535 - 548)
§ 546a
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(Entschädigung
des Vermieters bei verspäteter Rückgabe)
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(1) Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des
Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der
Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung
die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die
für vergleichbare Sachen ortsüblich ist.
(2) Die Geltendmachung eines
weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
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Mietrecht
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*Vorschrift
neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung,
Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom
19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001.
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Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
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