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 Mietverhältnisse 
                    über Wohnraum (§§ 549 - 577a)
 Kapitel 
                    1: Allgemeine Vorschriften (§§ 549 - 555)
 
 
                     
                      | § 551 | (Begrenzung 
                          und Anlage von Mietsicherheiten) |   
                      | (1) Hat der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung 
                          seiner Pflichten Sicherheit zu leisten, so darf diese 
                          vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 4 höchstens das 
                          Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne 
                          die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen 
                          Betriebskosten betragen.
 
 (2) Ist als Sicherheit 
                          eine Geldsumme bereitzustellen, so ist der Mieter zu 
                          drei gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt. 
                          Die erste Teilzahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses 
                          fällig.
 
 (3) Der Vermieter hat eine 
                          ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem 
                          Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger 
                          Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. 
                          Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform 
                          vereinbaren. In beiden Fällen muss die Anlage vom 
                          Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen und stehen 
                          die Erträge dem Mieter zu. Sie erhöhen die 
                          Sicherheit. Bei Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim 
                          besteht für den Vermieter keine Pflicht, die Sicherheitsleistung 
                          zu verzinsen.
 
 (4) Eine zum Nachteil des 
                          Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
 
 
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 Fragen und Stichworte zu § 551 BGB:
 
                     
                      Wann 
                        kann der Vermieter vom Mieter die Zahlung einer Kaution 
                        verlangen? 
                     
                      Wie 
                        hoch darf die Mietkaution sein? 
                     
                      Kann 
                        der Mieter die Barkaution auch in Raten zahlen? 
                     
                      Wie 
                        wird die Barkaution vom Vermieter angelegt? 
                     
                      Was 
                        geschieht mit den Zinsen? 
                     
                      Wann 
                        erhält der Mieter die Kaution zurück? 
                     
                      Wie hoch darf die Kaution sein, die der 
                        Mieter dem Vermieter zahlen muss?
                    Wie muss der Vermieter die Kautionszahlung 
                      anlegen?Wann erhält der Mieter seine Mietkaution 
                      zurück?Wann und in welchem Umpfang darf der Vermieter 
                      die Kaution einbehalten?Der Vermieter erhebt auf die Mietkaution, 
                      wegen Mängeln nach Übergabe der Mietsache. Darf 
                      er das?Der Vermieter behält die Kaution ein 
                      wegen angeblich schlechtem Zusatnd der Mietwohnung. Der Vermieter rechnet die Kaution zu gering 
                      gezahlte Miete an. Geht das?Der vermieter hat die Kaution nicht auf 
                      ein separates Koto/Sparbuch angelegt.Darf der Mieter die Kaution auch in Raten 
                      zahlen? Wenn ja, in wie vielen raten?Wird zur Berechnung der Kautionshöhe 
                      die Warmmiete oder die Kaltmiete als Berechnungsgrundlage 
                      genommen?Werden bei Berechnung der Kautionshöhe 
                      die Nebenkosten mit eingerechnet?Dürfen Mieter und Vermieter im Mietvertrag 
                      eine höhere Mietkaution vereinbaren?Was ist der übliche Zinssatz, zu dem 
                      die Kaution angelegt werden muss?Der Vermieter verlangt eine Bürgschaft 
                      als Sicherheit.Der Vermieter möchte zusätzlich 
                      zur Kaution eine Bürgschaft als Sicherheitsleistung.
 
 Weitere Informationen zum Thema Kaution finden Sie unter "Fragen 
                  und Antworten".
 
 
 
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                                    neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung, 
                                    Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom 
                                    19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001. 
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                                    fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
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