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Gesetze zum Mietrecht



BGB: Mietvertrag, Pachtvertrag*
(§§ 535 - 597)

Mietverhältnisse über Wohnraum
(§§ 549 - 577a)

Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften
(§§ 549 - 555)

§ 551
(Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten)

(1) Hat der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit zu leisten, so darf diese vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 4 höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen.

(2) Ist als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustellen, so ist der Mieter zu drei gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt. Die erste Teilzahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig.

(3) Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren. In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen und stehen die Erträge dem Mieter zu. Sie erhöhen die Sicherheit. Bei Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim besteht für den Vermieter keine Pflicht, die Sicherheitsleistung zu verzinsen.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

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Fragen und Stichworte zu § 551 BGB:
  • Wann kann der Vermieter vom Mieter die Zahlung einer Kaution verlangen?

  • Wie hoch darf die Mietkaution sein?

  • Kann der Mieter die Barkaution auch in Raten zahlen?

  • Wie wird die Barkaution vom Vermieter angelegt?

  • Was geschieht mit den Zinsen?

  • Wann erhält der Mieter die Kaution zurück?

  • Wie hoch darf die Kaution sein, die der Mieter dem Vermieter zahlen muss?

  • Wie muss der Vermieter die Kautionszahlung anlegen?
  • Wann erhält der Mieter seine Mietkaution zurück?
  • Wann und in welchem Umpfang darf der Vermieter die Kaution einbehalten?
  • Der Vermieter erhebt auf die Mietkaution, wegen Mängeln nach Übergabe der Mietsache. Darf er das?
  • Der Vermieter behält die Kaution ein wegen angeblich schlechtem Zusatnd der Mietwohnung.
  • Der Vermieter rechnet die Kaution zu gering gezahlte Miete an. Geht das?
  • Der vermieter hat die Kaution nicht auf ein separates Koto/Sparbuch angelegt.
  • Darf der Mieter die Kaution auch in Raten zahlen? Wenn ja, in wie vielen raten?
  • Wird zur Berechnung der Kautionshöhe die Warmmiete oder die Kaltmiete als Berechnungsgrundlage genommen?
  • Werden bei Berechnung der Kautionshöhe die Nebenkosten mit eingerechnet?
  • Dürfen Mieter und Vermieter im Mietvertrag eine höhere Mietkaution vereinbaren?
  • Was ist der übliche Zinssatz, zu dem die Kaution angelegt werden muss?
  • Der Vermieter verlangt eine Bürgschaft als Sicherheit.
  • Der Vermieter möchte zusätzlich zur Kaution eine Bürgschaft als Sicherheitsleistung.


Weitere Informationen zum Thema Kaution finden Sie unter "Fragen und Antworten".



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  *Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom 19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001.
 

  Aufgrund fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung der Rechtsprechung: Keine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit!  
 
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