Mietverhältnisse
über Wohnraum
(§§ 549 - 577a)
Kapitel
1: Allgemeine Vorschriften
(§§ 549 - 555)
§ 551
|
(Begrenzung
und Anlage von Mietsicherheiten)
|
(1) Hat der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung
seiner Pflichten Sicherheit zu leisten, so darf diese
vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 4 höchstens das
Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne
die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen
Betriebskosten betragen.
(2) Ist als Sicherheit
eine Geldsumme bereitzustellen, so ist der Mieter zu
drei gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt.
Die erste Teilzahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses
fällig.
(3) Der Vermieter hat eine
ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem
Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger
Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen.
Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform
vereinbaren. In beiden Fällen muss die Anlage vom
Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen und stehen
die Erträge dem Mieter zu. Sie erhöhen die
Sicherheit. Bei Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim
besteht für den Vermieter keine Pflicht, die Sicherheitsleistung
zu verzinsen.
(4) Eine zum Nachteil des
Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
|
zurück |
|
Fragen und Stichworte zu § 551 BGB:
-
Wann
kann der Vermieter vom Mieter die Zahlung einer Kaution
verlangen?
-
Wie
hoch darf die Mietkaution sein?
-
Kann
der Mieter die Barkaution auch in Raten zahlen?
-
Wie
wird die Barkaution vom Vermieter angelegt?
-
Was
geschieht mit den Zinsen?
-
Wann
erhält der Mieter die Kaution zurück?
-
Wie hoch darf die Kaution sein, die der
Mieter dem Vermieter zahlen muss?
- Wie muss der Vermieter die Kautionszahlung
anlegen?
- Wann erhält der Mieter seine Mietkaution
zurück?
- Wann und in welchem Umpfang darf der Vermieter
die Kaution einbehalten?
- Der Vermieter erhebt auf die Mietkaution,
wegen Mängeln nach Übergabe der Mietsache. Darf
er das?
- Der Vermieter behält die Kaution ein
wegen angeblich schlechtem Zusatnd der Mietwohnung.
- Der Vermieter rechnet die Kaution zu gering
gezahlte Miete an. Geht das?
- Der vermieter hat die Kaution nicht auf
ein separates Koto/Sparbuch angelegt.
- Darf der Mieter die Kaution auch in Raten
zahlen? Wenn ja, in wie vielen raten?
- Wird zur Berechnung der Kautionshöhe
die Warmmiete oder die Kaltmiete als Berechnungsgrundlage
genommen?
- Werden bei Berechnung der Kautionshöhe
die Nebenkosten mit eingerechnet?
- Dürfen Mieter und Vermieter im Mietvertrag
eine höhere Mietkaution vereinbaren?
- Was ist der übliche Zinssatz, zu dem
die Kaution angelegt werden muss?
- Der Vermieter verlangt eine Bürgschaft
als Sicherheit.
- Der Vermieter möchte zusätzlich
zur Kaution eine Bürgschaft als Sicherheitsleistung.
Weitere Informationen zum Thema Kaution finden Sie unter "Fragen
und Antworten".
Mietrecht
am Telefon
:: So geht's:
1. Rufnummer wählen.
2. Sofort mit einem Anwalt zum Thema "Mietrecht"
sprechen.
3. Mit der Telefonrechnung bezahlen. (Es entstehen Ihnen keine
weiteren Kosten)
:: Ihre Vorteile:
Bei Mietrecht-am-Telefon erreichen
Sie einen Rechtsanwalt sofort, einfach indem Sie ihn von Ihrem
Telefon aus anrufen. Sie müssen weder einen Termin vereinbaren,
noch müssen Sie sich an Bürozeiten, die beispielsweise
in Ihrer Arbeitszeit liegen, orientieren. ...mehr
|
|
*Vorschrift
neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung,
Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom
19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001.
|
|
|
|
|
|
|
Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
|
|
|
|
|
|