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Gesetze zum Mietrecht



BGB: Mietvertrag, Pachtvertrag*
(§§ 535 - 597)

Mietverhältnisse über Wohnraum
(§§ 549 - 577a)

Kapitel 2: Die Miete
(§§ 556 - 561)

§ 556
(Vereinbarungen über Betriebskosten)

(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten im Sinne des § 19 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes trägt. Bis zum Erlass der Verordnung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes ist hinsichtlich der Betriebskosten nach Satz 1 § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung anzuwenden.

(2) Die Vertragsparteien können vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften vereinbaren, dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen werden. Vorauszahlungen für Betriebskosten dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart werden.

(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

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Fragen und Stichworte zu § 556 BGB:

  • Wer muss die Betriebskosten tragen?
  • Wann muss der Mieter die Betriebskosten tragen?
  • Innerhalb welcher Frist muss der Vermieter die Betriebskostenabrechnung erstellen?
  • Gehören die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks zu den Betriebskosten?
  • Nach welchem Maßstab werden die Betriebskosten umgelegt?
  • Gehören die Kosten der Wasserversorgung zu den Betriebskosten?
  • Gehören die Kosten der Entwässerung zu den Betriebskosten?
  • Gehören die Heizungs- und Warmwasserkosten zu den Betriebskosten?
  • Gehören die Kosten für Personen- und Lastenaufzüge zu den Betriebskosten?
  • Gehören die Kosten der Straßenreinigung und Müllabfuhr zu den Betriebskosten?
  • Gehören die Kosten der Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung zu den Betriebskosten?
  • Gehören die Kosten der Gartenpflege zu den Betriebskosten?
  • Gehören die Kosten der Beleuchtung zu den Betriebskosten?
  • Gehören die Kosten der Schornsteinreinigung zu den Betriebskosten?
  • Gehören die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung zu den Betriebskosten?
  • Gehören die Kosten für den Hauswart zu den Betriebskosten?
  • Gehören die Kosten für den Betrieb einer Gemeinschaftsantennenanlage zu den Betriebskosten?
  • Gehören die Kosten des Betriebs des Breitbandkabelnetzes zu den Betriebskosten?
  • Gehören die Kosten des Betriebs der maschinellen Wascheinrichtung zu den Betriebskosten?
  • Wann müssen die Kosten für Heizung und Warmwasser ausnahmsweise nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden?
  • Was ist unter den "sonstigen Betriebskosten" zu verstehen?
  • Inwieweit sind bestimmte Kosten umlagefähig?
  • Wie sind Warmwasserkosten, Heizungskosten etc. abzurechnen?
  • Nebenkosten
  • Nebenkostenabrechnung
  • Abrechnung der Nebenkosten
  • Verteilungsschlüssel
  • Betriebskostenabrechnung
  • Abrechnung der Betriebskosten
  • Verjährung der Nachzahlung oder der Rückzahlungsansprüche.
  • Nebenkostenpauschale
  • Pauschale
  • laufende und regelmäßig wiederkehrende Leistungen
  • Verbrauchsabhängige Betriebskostenabrechnung.
  • Umlage der Kosten

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  *Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom 19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001.
 

  Aufgrund fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung der Rechtsprechung: Keine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit!  
 
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