Mietverhältnisse
über Wohnraum
(§§ 549 - 577a)
Kapitel
2: Die Miete
(§§ 556 - 561)
§ 556
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(Vereinbarungen
über Betriebskosten)
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(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass
der Mieter Betriebskosten im Sinne des § 19 Abs.
2 des Wohnraumförderungsgesetzes trägt. Bis
zum Erlass der Verordnung nach § 19 Abs. 2 Satz
2 des Wohnraumförderungsgesetzes ist hinsichtlich
der Betriebskosten nach Satz 1 § 27 der Zweiten
Berechnungsverordnung anzuwenden.
(2) Die Vertragsparteien können
vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften vereinbaren,
dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung
ausgewiesen werden. Vorauszahlungen für Betriebskosten
dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart
werden.
(3) Über die Vorauszahlungen
für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen;
dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu
beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens
bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende
des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf
dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung
durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der
Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht
zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen
nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung
hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum
Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung
mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter
Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn,
der Mieter hat die verspätete Geltendmachung
nicht zu vertreten.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters
von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 abweichende
Vereinbarung ist unwirksam.
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Fragen und Stichworte zu § 556 BGB:
- Wer muss die Betriebskosten tragen?
- Wann muss der Mieter die Betriebskosten
tragen?
- Innerhalb welcher Frist muss der Vermieter
die Betriebskostenabrechnung erstellen?
- Gehören die laufenden öffentlichen
Lasten des Grundstücks zu den Betriebskosten?
- Nach welchem Maßstab werden die Betriebskosten
umgelegt?
- Gehören die Kosten der Wasserversorgung
zu den Betriebskosten?
- Gehören die Kosten der Entwässerung
zu den Betriebskosten?
- Gehören die Heizungs- und Warmwasserkosten
zu den Betriebskosten?
- Gehören die Kosten für Personen-
und Lastenaufzüge zu den Betriebskosten?
- Gehören die Kosten der Straßenreinigung
und Müllabfuhr zu den Betriebskosten?
- Gehören die Kosten der Hausreinigung
und Ungezieferbekämpfung zu den Betriebskosten?
- Gehören die Kosten der Gartenpflege
zu den Betriebskosten?
- Gehören die Kosten der Beleuchtung
zu den Betriebskosten?
- Gehören die Kosten der Schornsteinreinigung
zu den Betriebskosten?
- Gehören die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung
zu den Betriebskosten?
- Gehören die Kosten für den Hauswart
zu den Betriebskosten?
- Gehören die Kosten für den Betrieb
einer Gemeinschaftsantennenanlage zu den Betriebskosten?
- Gehören die Kosten des Betriebs des
Breitbandkabelnetzes zu den Betriebskosten?
- Gehören die Kosten des Betriebs der
maschinellen Wascheinrichtung zu den Betriebskosten?
- Wann müssen die Kosten für Heizung
und Warmwasser ausnahmsweise nicht verbrauchsabhängig
abgerechnet werden?
- Was ist unter den "sonstigen Betriebskosten"
zu verstehen?
- Inwieweit sind bestimmte Kosten umlagefähig?
- Wie sind Warmwasserkosten, Heizungskosten
etc. abzurechnen?
- Nebenkosten
- Nebenkostenabrechnung
- Abrechnung der Nebenkosten
- Verteilungsschlüssel
- Betriebskostenabrechnung
- Abrechnung der Betriebskosten
- Verjährung der Nachzahlung oder der
Rückzahlungsansprüche.
- Nebenkostenpauschale
- Pauschale
- laufende und regelmäßig wiederkehrende
Leistungen
- Verbrauchsabhängige Betriebskostenabrechnung.
- Umlage der Kosten
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*Vorschrift
neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung,
Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom
19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001.
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Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
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