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 Mietverhältnisse 
                    über Wohnraum (§§ 549 - 577a)
 Kapitel 
                    2: Die Miete(§§ 556 - 561)
 
 
                     
                      | § 556 | (Vereinbarungen 
                          über Betriebskosten) |   
                      | (1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass 
                          der Mieter Betriebskosten im Sinne des § 19 Abs. 
                          2 des Wohnraumförderungsgesetzes trägt. Bis 
                          zum Erlass der Verordnung nach § 19 Abs. 2 Satz 
                          2 des Wohnraumförderungsgesetzes ist hinsichtlich 
                          der Betriebskosten nach Satz 1 § 27 der Zweiten 
                          Berechnungsverordnung anzuwenden.
 (2) Die Vertragsparteien können 
                            vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften vereinbaren, 
                            dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung 
                            ausgewiesen werden. Vorauszahlungen für Betriebskosten 
                            dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart 
                            werden.  (3) Über die Vorauszahlungen 
                            für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; 
                            dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu 
                            beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens 
                            bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende 
                            des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf 
                            dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung 
                            durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der 
                            Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht 
                            zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen 
                            nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung 
                            hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum 
                            Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung 
                            mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter 
                            Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, 
                            der Mieter hat die verspätete Geltendmachung 
                            nicht zu vertreten.  (4) Eine zum Nachteil des Mieters 
                            von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 abweichende 
                            Vereinbarung ist unwirksam.
 
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 Fragen und Stichworte zu § 556 BGB:
 
 
                    Wer muss die Betriebskosten tragen?Wann muss der Mieter die Betriebskosten 
                      tragen?Innerhalb welcher Frist muss der Vermieter 
                      die Betriebskostenabrechnung erstellen?Gehören die laufenden öffentlichen 
                      Lasten des Grundstücks zu den Betriebskosten?Nach welchem Maßstab werden die Betriebskosten 
                      umgelegt?  Gehören die Kosten der Wasserversorgung 
                      zu den Betriebskosten? Gehören die Kosten der Entwässerung 
                      zu den Betriebskosten? Gehören die Heizungs- und Warmwasserkosten 
                      zu den Betriebskosten?Gehören die Kosten für Personen- 
                      und Lastenaufzüge zu den Betriebskosten?Gehören die Kosten der Straßenreinigung 
                      und Müllabfuhr zu den Betriebskosten?Gehören die Kosten der Hausreinigung 
                      und Ungezieferbekämpfung zu den Betriebskosten?Gehören die Kosten der Gartenpflege 
                      zu den Betriebskosten?Gehören die Kosten der Beleuchtung 
                      zu den Betriebskosten?Gehören die Kosten der Schornsteinreinigung 
                      zu den Betriebskosten?Gehören die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung 
                      zu den Betriebskosten?Gehören die Kosten für den Hauswart 
                      zu den Betriebskosten?Gehören die Kosten für den Betrieb 
                      einer Gemeinschaftsantennenanlage zu den Betriebskosten?Gehören die Kosten des Betriebs des 
                      Breitbandkabelnetzes zu den Betriebskosten?Gehören die Kosten des Betriebs der 
                      maschinellen Wascheinrichtung zu den Betriebskosten?Wann müssen die Kosten für Heizung 
                      und Warmwasser ausnahmsweise nicht verbrauchsabhängig 
                      abgerechnet werden? Was ist unter den "sonstigen Betriebskosten" 
                      zu verstehen?
Inwieweit sind bestimmte Kosten umlagefähig? 
                      Wie sind Warmwasserkosten, Heizungskosten 
                      etc. abzurechnen?NebenkostenNebenkostenabrechnungAbrechnung der NebenkostenVerteilungsschlüsselBetriebskostenabrechnungAbrechnung der BetriebskostenVerjährung der Nachzahlung oder der 
                      Rückzahlungsansprüche. NebenkostenpauschalePauschalelaufende und regelmäßig wiederkehrende 
                      Leistungen 
Verbrauchsabhängige Betriebskostenabrechnung.Umlage der Kosten 
 Mietrecht 
                    am Telefon
 
 
 
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                                    neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung, 
                                    Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom 
                                    19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001. 
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                                    fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
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