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 Mietverhältnisse 
                    über Wohnraum (§§ 549 - 577a)
 Kapitel 
                    2: Die Miete(§§ 556 - 561)
 
 
                     
                      | § 556a | (Abrechnungsmaßstab 
                          für Betriebskosten) |   
                      | (1) Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, 
                          sind die Betriebskosten vorbehaltlich anderweitiger 
                          Vorschriften nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen. 
                          Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder 
                          einer erfassten Verursachung durch die Mieter abhängen, 
                          sind nach einem Maßstab umzulegen, der dem unterschiedlichen 
                          Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung 
                          trägt.
 (2) Haben die Vertragsparteien 
                            etwas anderes vereinbart, kann der Vermieter durch 
                            Erklärung in Textform bestimmen, dass die Betriebskosten 
                            zukünftig abweichend von der getroffenen Vereinbarung 
                            ganz oder teilweise nach einem Maßstab umgelegt 
                            werden dürfen, der dem erfassten unterschiedlichen 
                            Verbrauch oder der erfassten unterschiedlichen Verursachung 
                            Rechnung trägt. Die Erklärung ist nur vor 
                            Beginn eines Abrechnungszeitraums zulässig. Sind 
                            die Kosten bislang in der Miete enthalten, so ist 
                            diese entsprechend herabzusetzen.  (3) Eine zum Nachteil des Mieters 
                            von Absatz 2 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
 
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                                  |  | *Vorschrift 
                                    neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung, 
                                    Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom 
                                    19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001. 
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                                    fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
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