Mietverhältnisse
über Wohnraum
(§§ 549 - 577a)
Kapitel
2: Die Miete
(§§ 556 - 561)
§ 556a
|
(Abrechnungsmaßstab
für Betriebskosten)
|
(1) Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart,
sind die Betriebskosten vorbehaltlich anderweitiger
Vorschriften nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen.
Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder
einer erfassten Verursachung durch die Mieter abhängen,
sind nach einem Maßstab umzulegen, der dem unterschiedlichen
Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung
trägt.
(2) Haben die Vertragsparteien
etwas anderes vereinbart, kann der Vermieter durch
Erklärung in Textform bestimmen, dass die Betriebskosten
zukünftig abweichend von der getroffenen Vereinbarung
ganz oder teilweise nach einem Maßstab umgelegt
werden dürfen, der dem erfassten unterschiedlichen
Verbrauch oder der erfassten unterschiedlichen Verursachung
Rechnung trägt. Die Erklärung ist nur vor
Beginn eines Abrechnungszeitraums zulässig. Sind
die Kosten bislang in der Miete enthalten, so ist
diese entsprechend herabzusetzen.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters
von Absatz 2 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
|
zurück |
|
Mietrecht
am Telefon
:: So geht's:
1. Rufnummer wählen.
2. Sofort mit einem Anwalt zum Thema "Mietrecht"
sprechen.
3. Mit der Telefonrechnung bezahlen. (Es entstehen Ihnen keine
weiteren Kosten)
:: Ihre Vorteile:
Bei Mietrecht-am-Telefon erreichen
Sie einen Rechtsanwalt sofort, einfach indem Sie ihn von Ihrem
Telefon aus anrufen. Sie müssen weder einen Termin vereinbaren,
noch müssen Sie sich an Bürozeiten, die beispielsweise
in Ihrer Arbeitszeit liegen, orientieren. ...mehr
|
|
*Vorschrift
neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung,
Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom
19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001.
|
|
|
|
|
|
|
Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
|
|
|
|
|
|