(1) Das Mieterhöhungsverlangen nach § 558 
                          ist dem Mieter in Textform zu erklären und zu begründen. 
                           
                          (2) Zur Begründung kann 
                            insbesondere Bezug genommen werden auf 
                           1. einen Mietspiegel (§§ 
                            558c, 558d), 
                            2. eine Auskunft aus einer Mietdatenbank (§ 558e), 
                            
                            3. ein mit Gründen versehenes Gutachten eines 
                            öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, 
                            
                            4. entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare 
                            Wohnungen; hierbei genügt die Benennung von drei 
                            Wohnungen. 
                          (3) Enthält ein qualifizierter 
                            Mietspiegel (§ 558d Abs. 1), bei dem die Vorschrift 
                            des § 558d Abs. 2 eingehalten ist, Angaben für 
                            die Wohnung, so hat der Vermieter in seinem Mieterhöhungsverlangen 
                            diese Angaben auch dann mitzuteilen, wenn er die Mieterhöhung 
                            auf ein anderes Begründungsmittel nach Absatz 
                            2 stützt. 
                          (4) Bei der Bezugnahme auf 
                            einen Mietspiegel, der Spannen enthält, reicht 
                            es aus, wenn die verlangte Miete innerhalb der Spanne 
                            liegt. Ist in dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter 
                            seine Erklärung abgibt, kein Mietspiegel vorhanden, 
                            bei dem § 558c Abs. 3 oder § 558d Abs. 2 
                            eingehalten ist, so kann auch ein anderer, insbesondere 
                            ein veralteter Mietspiegel oder ein Mietspiegel einer 
                            vergleichbaren Gemeinde verwendet werden. 
                          (5) Eine zum Nachteil des Mieters 
                            abweichende Vereinbarung ist unwirksam.