(1) Die Vertragsparteien können schriftlich vereinbaren,
dass die Miete durch den vom Statistischen Bundesamt
ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller
privaten Haushalte in Deutschland bestimmt wird (Indexmiete).
(2) Während der Geltung
einer Indexmiete muss die Miete, von Erhöhungen
nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, jeweils
mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Eine
Erhöhung nach § 559 kann nur verlangt werden,
soweit der Vermieter bauliche Maßnahmen auf
Grund von Umständen durchgeführt hat, die
er nicht zu vertreten hat. Eine Erhöhung nach
§ 558 ist ausgeschlossen.
(3) Eine Änderung der
Miete nach Absatz 1 muss durch Erklärung in Textform
geltend gemacht werden. Dabei sind die eingetretene
Änderung des Preisindexes sowie die jeweilige
Miete oder die Erhöhung in einem Geldbetrag anzugeben.
Die geänderte Miete ist mit Beginn des übernächsten
Monats nach dem Zugang der Erklärung zu entrichten.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters
abweichende Vereinbarung ist unwirksam.