(1) Soweit der Mieter der Mieterhöhung zustimmt, 
                          schuldet er die erhöhte Miete mit Beginn des dritten 
                          Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens. 
                           
                          (2) Soweit der Mieter der Mieterhöhung 
                            nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach 
                            dem Zugang des Verlangens zustimmt, kann der Vermieter 
                            auf Erteilung der Zustimmung klagen. Die Klage muss 
                            innerhalb von drei weiteren Monaten erhoben werden. 
                            
                          (3) Ist der Klage ein Erhöhungsverlangen 
                            vorausgegangen, das den Anforderungen des § 558a 
                            nicht entspricht, so kann es der Vermieter im Rechtsstreit 
                            nachholen oder die Mängel des Erhöhungsverlangens 
                            beheben. Dem Mieter steht auch in diesem Fall die 
                            Zustimmungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 zu. 
                          (4) Eine zum Nachteil des Mieters 
                            abweichende Vereinbarung ist unwirksam.