(1) Soweit der Mieter der Mieterhöhung zustimmt,
schuldet er die erhöhte Miete mit Beginn des dritten
Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens.
(2) Soweit der Mieter der Mieterhöhung
nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach
dem Zugang des Verlangens zustimmt, kann der Vermieter
auf Erteilung der Zustimmung klagen. Die Klage muss
innerhalb von drei weiteren Monaten erhoben werden.
(3) Ist der Klage ein Erhöhungsverlangen
vorausgegangen, das den Anforderungen des § 558a
nicht entspricht, so kann es der Vermieter im Rechtsstreit
nachholen oder die Mängel des Erhöhungsverlangens
beheben. Dem Mieter steht auch in diesem Fall die
Zustimmungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 zu.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters
abweichende Vereinbarung ist unwirksam.