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 Mietverhältnisse 
                    über Wohnraum (§§ 549 - 577a)
 Kapitel 
                    2: Die Miete(§§ 556 - 561)
 
 
                     
                      | § 559b | (Geltendmachung 
                          der Erhöhung, Wirkung der Erhöhungserklärung) |   
                      | (1) Die Mieterhöhung nach § 559 ist dem Mieter 
                          in Textform zu erklären. Die Erklärung ist 
                          nur wirksam, wenn in ihr die Erhöhung auf Grund 
                          der entstandenen Kosten berechnet und entsprechend den 
                          Voraussetzungen der §§ 559 und 559a erläutert 
                          wird.
 (2) Der Mieter schuldet die 
                            erhöhte Miete mit Beginn des dritten Monats nach 
                            dem Zugang der Erklärung. Die Frist verlängert 
                            sich um sechs Monate, wenn der Vermieter dem Mieter 
                            die zu erwartende Erhöhung der Miete nicht nach 
                            § 554 Abs. 3 Satz 1 mitgeteilt hat oder wenn 
                            die tatsächliche Mieterhöhung mehr als 10 
                            vom Hundert höher ist als die mitgeteilte.  (3) Eine zum Nachteil des Mieters 
                            abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
 
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                                  |  | *Vorschrift 
                                    neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung, 
                                    Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom 
                                    19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001. 
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                                    fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
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