Mietverhältnisse
über Wohnraum
(§§ 549 - 577a)
Kapitel
2: Die Miete
(§§ 556 - 561)
§ 559b
|
(Geltendmachung
der Erhöhung, Wirkung der Erhöhungserklärung)
|
(1) Die Mieterhöhung nach § 559 ist dem Mieter
in Textform zu erklären. Die Erklärung ist
nur wirksam, wenn in ihr die Erhöhung auf Grund
der entstandenen Kosten berechnet und entsprechend den
Voraussetzungen der §§ 559 und 559a erläutert
wird.
(2) Der Mieter schuldet die
erhöhte Miete mit Beginn des dritten Monats nach
dem Zugang der Erklärung. Die Frist verlängert
sich um sechs Monate, wenn der Vermieter dem Mieter
die zu erwartende Erhöhung der Miete nicht nach
§ 554 Abs. 3 Satz 1 mitgeteilt hat oder wenn
die tatsächliche Mieterhöhung mehr als 10
vom Hundert höher ist als die mitgeteilte.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters
abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
|
zurück |
|
Mietrecht
am Telefon
:: So geht's:
1. Rufnummer wählen.
2. Sofort mit einem Anwalt zum Thema "Mietrecht"
sprechen.
3. Mit der Telefonrechnung bezahlen. (Es entstehen Ihnen keine
weiteren Kosten)
:: Ihre Vorteile:
Bei Mietrecht-am-Telefon erreichen
Sie einen Rechtsanwalt sofort, einfach indem Sie ihn von Ihrem
Telefon aus anrufen. Sie müssen weder einen Termin vereinbaren,
noch müssen Sie sich an Bürozeiten, die beispielsweise
in Ihrer Arbeitszeit liegen, orientieren. ...mehr
|
|
*Vorschrift
neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung,
Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom
19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001.
|
|
|
|
|
|
|
Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
|
|
|
|
|
|