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 Mietverhältnisse 
                    über Wohnraum (§§ 549 - 577a)
 Kapitel 
                    2: Die Miete(§§ 556 - 561)
 
 
                     
                      | § 561 | (Sonderkündigungsrecht 
                          des Mieters nach Mieterhöhung) |   
                      | (1) Macht der Vermieter eine Mieterhöhung nach 
                          § 558 oder § 559 geltend, so kann der Mieter 
                          bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der 
                          Erklärung des Vermieters das Mietverhältnis 
                          außerordentlich zum Ablauf des übernächsten 
                          Monats kündigen. Kündigt der Mieter, so tritt 
                          die Mieterhöhung nicht ein.
 (2) Eine zum Nachteil des Mieters 
                            abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
 
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 Mietrecht 
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                                  |  | *Vorschrift 
                                    neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung, 
                                    Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom 
                                    19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001. 
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                                  |  | Aufgrund 
                                    fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
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