Mietverhältnisse
über Wohnraum
(§§ 549 - 577a)
Kapitel
3: Pfandrecht des Vermieters
(§§ 562 - 562d)
§ 562a
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(Erlöschen
des Vermieterpfandrechts)
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Das Pfandrecht des Vermieters erlischt mit der Entfernung
der Sachen von dem Grundstück, außer wenn
diese ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters
erfolgt. Der Vermieter kann nicht widersprechen, wenn
sie den gewöhnlichen Lebensverhältnissen entspricht
oder wenn die zurückbleibenden Sachen zur Sicherung
des Vermieters offenbar ausreichen.
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Mietrecht
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*Vorschrift
neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung,
Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom
19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001.
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Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
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