Mietverhältnisse
über Wohnraum
(§§ 549 - 577a)
Kapitel
3: Pfandrecht des Vermieters
(§§ 562 - 562d)
§ 562b
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(Selbsthilferecht,
Herausgabeanspruch)
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(1) Der Vermieter darf die Entfernung der Sachen, die
seinem Pfandrecht unterliegen, auch ohne Anrufen des
Gerichts verhindern, soweit er berechtigt ist, der Entfernung
zu widersprechen. Wenn der Mieter auszieht, darf der
Vermieter diese Sachen in seinen Besitz nehmen.
(2) Sind die Sachen ohne Wissen
oder unter Widerspruch des Vermieters entfernt worden,
so kann er die Herausgabe zum Zwecke der Zurückschaffung
auf das Grundstück und, wenn der Mieter ausgezogen
ist, die Überlassung des Besitzes verlangen.
Das Pfandrecht erlischt mit dem Ablauf eines Monats,
nachdem der Vermieter von der Entfernung der Sachen
Kenntnis erlangt hat, wenn er diesen Anspruch nicht
vorher gerichtlich geltend gemacht hat.
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Mietrecht
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*Vorschrift
neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung,
Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom
19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001.
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Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
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