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 Mietverhältnisse 
                    über Wohnraum (§§ 549 - 577a)
 Kapitel 
                    3: Pfandrecht des Vermieters(§§ 562 - 562d)
 
 
                     
                      | § 562a | (Erlöschen 
                          des Vermieterpfandrechts) |   
                      | Das Pfandrecht des Vermieters erlischt mit der Entfernung 
                          der Sachen von dem Grundstück, außer wenn 
                          diese ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters 
                          erfolgt. Der Vermieter kann nicht widersprechen, wenn 
                          sie den gewöhnlichen Lebensverhältnissen entspricht 
                          oder wenn die zurückbleibenden Sachen zur Sicherung 
                          des Vermieters offenbar ausreichen.
 
 
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                                  |  | *Vorschrift 
                                    neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung, 
                                    Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom 
                                    19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001. 
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                                  |  | Aufgrund 
                                    fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
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