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 Mietverhältnisse 
                    über Wohnraum (§§ 549 - 577a)
 Kapitel 
                    3: Pfandrecht des Vermieters(§§ 562 - 562d)
 
 
                     
                      | § 562b | (Selbsthilferecht, 
                          Herausgabeanspruch) |   
                      | (1) Der Vermieter darf die Entfernung der Sachen, die 
                          seinem Pfandrecht unterliegen, auch ohne Anrufen des 
                          Gerichts verhindern, soweit er berechtigt ist, der Entfernung 
                          zu widersprechen. Wenn der Mieter auszieht, darf der 
                          Vermieter diese Sachen in seinen Besitz nehmen.
 (2) Sind die Sachen ohne Wissen 
                            oder unter Widerspruch des Vermieters entfernt worden, 
                            so kann er die Herausgabe zum Zwecke der Zurückschaffung 
                            auf das Grundstück und, wenn der Mieter ausgezogen 
                            ist, die Überlassung des Besitzes verlangen. 
                            Das Pfandrecht erlischt mit dem Ablauf eines Monats, 
                            nachdem der Vermieter von der Entfernung der Sachen 
                            Kenntnis erlangt hat, wenn er diesen Anspruch nicht 
                            vorher gerichtlich geltend gemacht hat. 
 
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                                  |  | *Vorschrift 
                                    neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung, 
                                    Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom 
                                    19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001. 
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                                    fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
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