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 Mietverhältnisse 
                    über Wohnraum (§§ 549 - 577a)
 Kapitel 
                    4: Wechsel der Vertragsparteien (§§ 563 - 567b)
 
 
                     
                      | § 563a | (Fortsetzung 
                          mit überlebenden Mietern) |   
                      | (1) Sind mehrere Personen im Sinne des § 563 gemeinsam 
                          Mieter, so wird das Mietverhältnis beim Tod eines 
                          Mieters mit den überlebenden Mietern fortgesetzt.
 (2) Die überlebenden Mieter 
                            können das Mietverhältnis innerhalb eines 
                            Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt 
                            haben, außerordentlich mit der gesetzlichen 
                            Frist kündigen.  (3) Eine abweichende Vereinbarung 
                            zum Nachteil der Mieter ist unwirksam.
 
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 Mietrecht 
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                                  |  | *Vorschrift 
                                    neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung, 
                                    Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom 
                                    19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001. 
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                                    fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
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