Mietverhältnisse
über Wohnraum
(§§ 549 - 577a)
Kapitel
4: Wechsel der Vertragsparteien
(§§ 563 - 567b)
§ 563a
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(Fortsetzung
mit überlebenden Mietern)
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(1) Sind mehrere Personen im Sinne des § 563 gemeinsam
Mieter, so wird das Mietverhältnis beim Tod eines
Mieters mit den überlebenden Mietern fortgesetzt.
(2) Die überlebenden Mieter
können das Mietverhältnis innerhalb eines
Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt
haben, außerordentlich mit der gesetzlichen
Frist kündigen.
(3) Eine abweichende Vereinbarung
zum Nachteil der Mieter ist unwirksam.
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Mietrecht
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*Vorschrift
neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung,
Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom
19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001.
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Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
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