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 Mietverhältnisse 
                    über Wohnraum (§§ 549 - 577a)
 Kapitel 
                    4: Wechsel der Vertragsparteien (§§ 563 - 567b)
 
 
                     
                      | § 563b | (Haftung bei 
                          Eintritt oder Fortsetzung) |   
                      | (1) Die Personen, die nach § 563 in das Mietverhältnis 
                          eingetreten sind oder mit denen es nach § 563a 
                          fortgesetzt wird, haften neben dem Erben für die 
                          bis zum Tod des Mieters entstandenen Verbindlichkeiten 
                          als Gesamtschuldner. Im Verhältnis zu diesen Personen 
                          haftet der Erbe allein, soweit nichts anderes bestimmt 
                          ist.
 (2) Hat der Mieter die Miete 
                            für einen nach seinem Tod liegenden Zeitraum 
                            im Voraus entrichtet, sind die Personen, die nach 
                            § 563 in das Mietverhältnis eingetreten 
                            sind oder mit denen es nach § 563a fortgesetzt 
                            wird, verpflichtet, dem Erben dasjenige herauszugeben, 
                            was sie infolge der Vorausentrichtung der Miete ersparen 
                            oder erlangen.  (3) Der Vermieter kann, falls 
                            der verstorbene Mieter keine Sicherheit geleistet 
                            hat, von den Personen, die nach § 563 in das 
                            Mietverhältnis eingetreten sind oder mit denen 
                            es nach § 563a fortgesetzt wird, nach Maßgabe 
                            des § 551 eine Sicherheitsleistung verlangen. 
                            
 
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 Mietrecht 
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                                  |  | *Vorschrift 
                                    neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung, 
                                    Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom 
                                    19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001. 
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                                    fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
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