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 Mietverhältnisse 
                    über Wohnraum (§§ 549 - 577a)
 Kapitel 
                    4: Wechsel der Vertragsparteien (§§ 563 - 567b)
 
 
                     
                      | § 567 | (Belastung 
                          des Wohnraums durch den Vermieter) |   
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                          Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung 
                          an den Mieter von dem Vermieter mit dem Recht eines 
                          Dritten belastet, so sind die §§ 566 bis 566e 
                          entsprechend anzuwenden, wenn durch die Ausübung 
                          des Rechts dem Mieter der vertragsgemäße 
                          Gebrauch entzogen wird. Wird der Mieter durch die Ausübung 
                          des Rechts in dem vertragsgemäßen Gebrauch 
                          beschränkt, so ist der Dritte dem Mieter gegenüber 
                          verpflichtet, die Ausübung zu unterlassen, soweit 
                          sie den vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigen 
                          würde. 
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 Mietrecht 
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                                  |  | *Vorschrift 
                                    neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung, 
                                    Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom 
                                    19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001. 
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                                    fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
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