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 Mietverhältnisse 
                    über Wohnraum (§§ 549 - 577a)
 Kapitel 
                    4: Wechsel der Vertragsparteien (§§ 563 - 567b)
 
 
                     
                      | § 567b | (Weiterveräußerung 
                          oder Belastung durch Erwerber) |   
                      | Wird der vermietete Wohnraum von dem Erwerber weiterveräußert 
                          oder belastet, so sind § 566 Abs. 1 und die §§ 
                          566a bis 567a entsprechend anzuwenden. Erfüllt 
                          der neue Erwerber die sich aus dem Mietverhältnis 
                          ergebenden Pflichten nicht, so haftet der Vermieter 
                          dem Mieter nach § 566 Abs. 2.
 
 
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 Mietrecht 
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                                  |  | *Vorschrift 
                                    neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung, 
                                    Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom 
                                    19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001. 
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                                  |  | Aufgrund 
                                    fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
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