Mietverhältnisse
über Wohnraum
(§§ 549 - 577a)
Kapitel
4: Wechsel der Vertragsparteien
(§§ 563 - 567b)
§ 567b
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(Weiterveräußerung
oder Belastung durch Erwerber)
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Wird der vermietete Wohnraum von dem Erwerber weiterveräußert
oder belastet, so sind § 566 Abs. 1 und die §§
566a bis 567a entsprechend anzuwenden. Erfüllt
der neue Erwerber die sich aus dem Mietverhältnis
ergebenden Pflichten nicht, so haftet der Vermieter
dem Mieter nach § 566 Abs. 2.
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Mietrecht
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*Vorschrift
neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung,
Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom
19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001.
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Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
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