Mietverhältnisse
über Wohnraum
(§§ 549 - 577a)
Kapitel
5: Beendigung des Mietverhältnisses
(§§ 568 - 576b)
§ 568
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(Form und Inhalt
der Kündigung)
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(1) Die Kündigung des Mietverhältnisses bedarf
der schriftlichen Form.
(2) Der Vermieter soll den Mieter auf die Möglichkeit,
die Form und die Frist des Widerspruchs nach den §§
574 bis 574b rechtzeitig hinweisen.
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Mietrecht
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*Vorschrift
neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung,
Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom
19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001.
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Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
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