(1) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 
                          1 liegt für den Mieter auch vor, wenn der gemietete 
                          Wohnraum so beschaffen ist, dass seine Benutzung mit 
                          einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden 
                          ist. Dies gilt auch, wenn der Mieter die Gefahr bringende 
                          Beschaffenheit bei Vertragsschluss gekannt oder darauf 
                          verzichtet hat, die ihm wegen dieser Beschaffenheit 
                          zustehenden Rechte geltend zu machen. 
                          
(2) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 
                            1 liegt ferner vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden 
                            nachhaltig stört, so dass dem Kündigenden 
                            unter Berücksichtigung aller Umstände des 
                            Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, 
                            und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen 
                            die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum 
                            Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen 
                            Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet 
                            werden kann. 
                          (3) Ergänzend zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 
                            3 gilt: 
                           1. Im Falle des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe 
                            a ist der rückständige Teil der Miete nur 
                            dann als nicht unerheblich anzusehen, wenn er die 
                            Miete für einen Monat übersteigt. Dies gilt 
                            nicht, wenn der Wohnraum nur zum vorübergehenden 
                            Gebrauch vermietet ist. 
                            2. Die Kündigung wird auch dann unwirksam, wenn 
                            der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei 
                            Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des 
                            Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen 
                            Miete und der fälligen Entschädigung nach 
                            § 546a Abs. 1 befriedigt wird oder sich eine 
                            öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet. 
                            Dies gilt nicht, wenn der Kündigung vor nicht 
                            länger als zwei Jahren bereits eine nach Satz 
                            1 unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen 
                            ist. 
                            3. Ist der Mieter rechtskräftig zur Zahlung einer 
                            erhöhten Miete nach den §§ 558 bis 
                            560 verurteilt worden, so kann der Vermieter das Mietverhältnis 
                            wegen Zahlungsverzugs des Mieters nicht vor Ablauf 
                            von zwei Monaten nach rechtskräftiger Verurteilung 
                            kündigen, wenn nicht die Voraussetzungen der 
                            außerordentlichen fristlosen Kündigung 
                            schon wegen der bisher geschuldeten Miete erfüllt 
                            sind. 
                          
                            (4) Der zur Kündigung führende wichtige 
                            Grund ist in dem Kündigungsschreiben anzugeben. 
                          
                          (5) Eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Mieters 
                            von den Absätzen 1 bis 3 dieser Vorschrift oder 
                            von § 543 abweicht, ist unwirksam. Ferner ist 
                            eine Vereinbarung unwirksam, nach der der Vermieter 
                            berechtigt sein soll, aus anderen als den im Gesetz 
                            zugelassenen Gründen außerordentlich fristlos 
                            zu kündigen.