(1) Gibt der Mieter den gemieteten Wohnraum nach Beendigung 
                          des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann 
                          der Vermieter einen weiteren Schaden im Sinne des § 
                          546a Abs. 2 nur geltend machen, wenn die Rückgabe 
                          infolge von Umständen unterblieben ist, die der 
                          Mieter zu vertreten hat. Der Schaden ist nur insoweit 
                          zu ersetzen, als die Billigkeit eine Schadloshaltung 
                          erfordert. Dies gilt nicht, wenn der Mieter gekündigt 
                          hat. 
                          
(2) Wird dem Mieter nach § 721 oder § 794a 
                            der Zivilprozessordnung eine Räumungsfrist gewährt, 
                            so ist er für die Zeit von der Beendigung des 
                            Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Räumungsfrist 
                            zum Ersatz eines weiteren Schadens nicht verpflichtet. 
                          
                          (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung 
                            ist unwirksam.