(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein
berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses
hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung
ist ausgeschlossen.
(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an
der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere
vor, wenn
1. der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft
nicht unerheblich verletzt hat,
2. der Vermieter die Räume als Wohnung für
sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige
seines Haushalts benötigt oder
3. der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses
an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung
des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche
Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit,
durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine
höhere Miete zu erzielen, bleibt außer
Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf
berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang
mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung
an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum
veräußern will.
(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse
des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben
anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt,
soweit sie nachträglich entstanden sind.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung
ist unwirksam.