(1) Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in 
                          einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit 
                          nicht mehr als zwei Wohnungen kann der Vermieter auch 
                          kündigen, ohne dass es eines berechtigten Interesses 
                          im Sinne des § 573 bedarf. Die Kündigungsfrist 
                          verlängert sich in diesem Fall um drei Monate. 
                          
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Wohnraum 
                            innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung, 
                            sofern der Wohnraum nicht nach § 549 Abs. 2 Nr. 
                            2 vom Mieterschutz ausgenommen ist. 
                          (3) In dem Kündigungsschreiben ist anzugeben, 
                            dass die Kündigung auf die Voraussetzungen des 
                            Absatzes 1 oder 2 gestützt wird. 
                          (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung 
                            ist unwirksam.