(1) Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in
einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit
nicht mehr als zwei Wohnungen kann der Vermieter auch
kündigen, ohne dass es eines berechtigten Interesses
im Sinne des § 573 bedarf. Die Kündigungsfrist
verlängert sich in diesem Fall um drei Monate.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Wohnraum
innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung,
sofern der Wohnraum nicht nach § 549 Abs. 2 Nr.
2 vom Mieterschutz ausgenommen ist.
(3) In dem Kündigungsschreiben ist anzugeben,
dass die Kündigung auf die Voraussetzungen des
Absatzes 1 oder 2 gestützt wird.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung
ist unwirksam.