(1) Der Vermieter kann nicht zum Wohnen bestimmte Nebenräume 
                          oder Teile eines Grundstücks ohne ein berechtigtes 
                          Interesse im Sinne des § 573 kündigen, wenn 
                          er die Kündigung auf diese Räume oder Grundstücksteile 
                          beschränkt und sie dazu verwenden will, 
                          
 1. Wohnraum zum Zwecke der Vermietung zu schaffen 
                            oder 
                            2. den neu zu schaffenden und den vorhandenen Wohnraum 
                            mit Nebenräumen oder Grundstücksteilen auszustatten. 
                          
                          
                            (2) Die Kündigung ist spätestens am dritten 
                            Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten 
                            Monats zulässig. 
                          (3) Verzögert sich der Beginn der Bauarbeiten, 
                            so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses 
                            um einen entsprechenden Zeitraum verlangen. 
                          (4) Der Mieter kann eine angemessene Senkung der 
                            Miete verlangen. 
                          (5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung 
                            ist unwirksam.