(1) Der Vermieter kann nicht zum Wohnen bestimmte Nebenräume
oder Teile eines Grundstücks ohne ein berechtigtes
Interesse im Sinne des § 573 kündigen, wenn
er die Kündigung auf diese Räume oder Grundstücksteile
beschränkt und sie dazu verwenden will,
1. Wohnraum zum Zwecke der Vermietung zu schaffen
oder
2. den neu zu schaffenden und den vorhandenen Wohnraum
mit Nebenräumen oder Grundstücksteilen auszustatten.
(2) Die Kündigung ist spätestens am dritten
Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten
Monats zulässig.
(3) Verzögert sich der Beginn der Bauarbeiten,
so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses
um einen entsprechenden Zeitraum verlangen.
(4) Der Mieter kann eine angemessene Senkung der
Miete verlangen.
(5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung
ist unwirksam.