(1) Die Kündigung ist spätestens am dritten
Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten
Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für
den Vermieter verlängert sich nach fünf und
acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums
um jeweils drei Monate.
(2) Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden
Gebrauch vermietet worden ist, kann eine kürzere
Kündigungsfrist vereinbart werden.
(3) Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist
die Kündigung spätestens am 15. eines Monats
zum Ablauf dieses Monats zulässig.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder
3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.