(1) Die Kündigung ist spätestens am dritten 
                          Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten 
                          Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für 
                          den Vermieter verlängert sich nach fünf und 
                          acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums 
                          um jeweils drei Monate. 
                          
(2) Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden 
                            Gebrauch vermietet worden ist, kann eine kürzere 
                            Kündigungsfrist vereinbart werden. 
                          (3) Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist 
                            die Kündigung spätestens am 15. eines Monats 
                            zum Ablauf dieses Monats zulässig. 
                          (4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 
                            3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.