(1) Kann ein Mietverhältnis außerordentlich
mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden, so
gelten mit Ausnahme der Kündigung gegenüber
Erben des Mieters nach § 564 die §§ 573
und 573a entsprechend.
(2) Die Kündigung ist spätestens am dritten
Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten
Monats zulässig, bei Wohnraum nach § 549
Abs. 2 Nr. 2 spätestens am 15. eines Monats zum
Ablauf dieses Monats (gesetzliche Frist). § 573a
Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung
ist unwirksam.