(1) Der Mieter kann der Kündigung des Vermieters 
                          widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses 
                          verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses 
                          für den Mieter, seine Familie oder einen anderen 
                          Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten 
                          würde, die auch unter Würdigung der berechtigten 
                          Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. 
                          Dies gilt nicht, wenn ein Grund vorliegt, der den Vermieter 
                          zur außerordentlichen fristlosen Kündigung 
                          berechtigt. 
                          
(2) Eine Härte liegt auch vor, wenn angemessener 
                            Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft 
                            werden kann. 
                          (3) Bei der Würdigung der berechtigten Interessen 
                            des Vermieters werden nur die in dem Kündigungsschreiben 
                            nach § 573 Abs. 3 angegebenen Gründe berücksichtigt, 
                            außer wenn die Gründe nachträglich 
                            entstanden sind. 
                          (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung 
                            ist unwirksam.