(1) Kann ein Mietverhältnis außerordentlich 
                          mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden, so 
                          gelten mit Ausnahme der Kündigung gegenüber 
                          Erben des Mieters nach § 564 die §§ 573 
                          und 573a entsprechend. 
                          
(2) Die Kündigung ist spätestens am dritten 
                            Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten 
                            Monats zulässig, bei Wohnraum nach § 549 
                            Abs. 2 Nr. 2 spätestens am 15. eines Monats zum 
                            Ablauf dieses Monats (gesetzliche Frist). § 573a 
                            Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung. 
                          (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung 
                            ist unwirksam.