(1) Im Falle des § 574 kann der Mieter verlangen, 
                          dass das Mietverhältnis so lange fortgesetzt wird, 
                          wie dies unter Berücksichtigung aller Umstände 
                          angemessen ist. Ist dem Vermieter nicht zuzumuten, das 
                          Mietverhältnis zu den bisherigen Vertragsbedingungen 
                          fortzusetzen, so kann der Mieter nur verlangen, dass 
                          es unter einer angemessenen Änderung der Bedingungen 
                          fortgesetzt wird. 
                          
(2) Kommt keine Einigung zustande, so werden die 
                            Fortsetzung des Mietverhältnisses, deren Dauer 
                            sowie die Bedingungen, zu denen es fortgesetzt wird, 
                            durch Urteil bestimmt. Ist ungewiss, wann voraussichtlich 
                            die Umstände wegfallen, auf Grund derer die Beendigung 
                            des Mietverhältnisses eine Härte bedeutet, 
                            so kann bestimmt werden, dass das Mietverhältnis 
                            auf unbestimmte Zeit fortgesetzt wird. 
                          (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung 
                            ist unwirksam.