(1) Im Falle des § 574 kann der Mieter verlangen,
dass das Mietverhältnis so lange fortgesetzt wird,
wie dies unter Berücksichtigung aller Umstände
angemessen ist. Ist dem Vermieter nicht zuzumuten, das
Mietverhältnis zu den bisherigen Vertragsbedingungen
fortzusetzen, so kann der Mieter nur verlangen, dass
es unter einer angemessenen Änderung der Bedingungen
fortgesetzt wird.
(2) Kommt keine Einigung zustande, so werden die
Fortsetzung des Mietverhältnisses, deren Dauer
sowie die Bedingungen, zu denen es fortgesetzt wird,
durch Urteil bestimmt. Ist ungewiss, wann voraussichtlich
die Umstände wegfallen, auf Grund derer die Beendigung
des Mietverhältnisses eine Härte bedeutet,
so kann bestimmt werden, dass das Mietverhältnis
auf unbestimmte Zeit fortgesetzt wird.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung
ist unwirksam.