(1) Der Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung
ist schriftlich zu erklären. Auf Verlangen des
Vermieters soll der Mieter über die Gründe
des Widerspruchs unverzüglich Auskunft erteilen.
(2) Der Vermieter kann die Fortsetzung des Mietverhältnisses
ablehnen, wenn der Mieter ihm den Widerspruch nicht
spätestens zwei Monate vor der Beendigung des
Mietverhältnisses erklärt hat. Hat der Vermieter
nicht rechtzeitig vor Ablauf der Widerspruchsfrist
auf die Möglichkeit des Widerspruchs sowie auf
dessen Form und Frist hingewiesen, so kann der Mieter
den Widerspruch noch im ersten Termin des Räumungsrechtsstreits
erklären.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung
ist unwirksam.