(1) Der Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung 
                          ist schriftlich zu erklären. Auf Verlangen des 
                          Vermieters soll der Mieter über die Gründe 
                          des Widerspruchs unverzüglich Auskunft erteilen. 
                          
(2) Der Vermieter kann die Fortsetzung des Mietverhältnisses 
                            ablehnen, wenn der Mieter ihm den Widerspruch nicht 
                            spätestens zwei Monate vor der Beendigung des 
                            Mietverhältnisses erklärt hat. Hat der Vermieter 
                            nicht rechtzeitig vor Ablauf der Widerspruchsfrist 
                            auf die Möglichkeit des Widerspruchs sowie auf 
                            dessen Form und Frist hingewiesen, so kann der Mieter 
                            den Widerspruch noch im ersten Termin des Räumungsrechtsstreits 
                            erklären. 
                          (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung 
                            ist unwirksam.