(1) Ist auf Grund der §§ 574 bis 574b durch 
                          Einigung oder Urteil bestimmt worden, dass das Mietverhältnis 
                          auf bestimmte Zeit fortgesetzt wird, so kann der Mieter 
                          dessen weitere Fortsetzung nur verlangen, wenn dies 
                          durch eine wesentliche Änderung der Umstände 
                          gerechtfertigt ist oder wenn Umstände nicht eingetreten 
                          sind, deren vorgesehener Eintritt für die Zeitdauer 
                          der Fortsetzung bestimmend gewesen war. 
                          
(2) Kündigt der Vermieter ein Mietverhältnis, 
                            dessen Fortsetzung auf unbestimmte Zeit durch Urteil 
                            bestimmt worden ist, so kann der Mieter der Kündigung 
                            widersprechen und vom Vermieter verlangen, das Mietverhältnis 
                            auf unbestimmte Zeit fortzusetzen. Haben sich die 
                            Umstände verändert, die für die Fortsetzung 
                            bestimmend gewesen waren, so kann der Mieter eine 
                            Fortsetzung des Mietverhältnisses nur nach § 
                            574 verlangen; unerhebliche Veränderungen bleiben 
                            außer Betracht. 
                          (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung 
                            ist unwirksam.