(1) Ist auf Grund der §§ 574 bis 574b durch
Einigung oder Urteil bestimmt worden, dass das Mietverhältnis
auf bestimmte Zeit fortgesetzt wird, so kann der Mieter
dessen weitere Fortsetzung nur verlangen, wenn dies
durch eine wesentliche Änderung der Umstände
gerechtfertigt ist oder wenn Umstände nicht eingetreten
sind, deren vorgesehener Eintritt für die Zeitdauer
der Fortsetzung bestimmend gewesen war.
(2) Kündigt der Vermieter ein Mietverhältnis,
dessen Fortsetzung auf unbestimmte Zeit durch Urteil
bestimmt worden ist, so kann der Mieter der Kündigung
widersprechen und vom Vermieter verlangen, das Mietverhältnis
auf unbestimmte Zeit fortzusetzen. Haben sich die
Umstände verändert, die für die Fortsetzung
bestimmend gewesen waren, so kann der Mieter eine
Fortsetzung des Mietverhältnisses nur nach §
574 verlangen; unerhebliche Veränderungen bleiben
außer Betracht.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung
ist unwirksam.