(1) Kann ein Mietverhältnis, das auf bestimmte 
                          Zeit eingegangen ist, außerordentlich mit der 
                          gesetzlichen Frist gekündigt werden, so gelten 
                          mit Ausnahme der Kündigung gegenüber Erben 
                          des Mieters nach § 564 die §§ 573 und 
                          573a entsprechend. 
                          
(2) Die §§ 574 bis 574c gelten entsprechend 
                            mit der Maßgabe, dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses 
                            höchstens bis zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt 
                            der Beendigung verlangt werden kann. 
                          (3) Die Kündigung ist spätestens am dritten 
                            Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten 
                            Monats zulässig, bei Wohnraum nach § 549 
                            Abs. 2 Nr. 2 spätestens am 15. eines Monats zum 
                            Ablauf dieses Monats (gesetzliche Frist). § 573a 
                            Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung. 
                          (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung 
                            ist unwirksam.