Mietverhältnisse
über Wohnraum
(§§ 549 - 577a)
Kapitel
5: Beendigung des Mietverhältnisses
(§§ 568 - 576b)
§ 576b
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(Entsprechende
Geltung des Mietrechts bei Werkdienstwohnungen)
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(1) Ist Wohnraum im Rahmen eines Dienstverhältnisses
überlassen, so gelten für die Beendigung des
Rechtsverhältnisses hinsichtlich des Wohnraums
die Vorschriften über Mietverhältnisse entsprechend,
wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete den Wohnraum
überwiegend mit Einrichtungsgegenständen ausgestattet
hat oder in dem Wohnraum mit seiner Familie oder Personen
lebt, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen
Haushalt führt.
(2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung
ist unwirksam.
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Mietrecht
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*Vorschrift
neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung,
Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom
19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001.
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Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
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