(1) Bei der Anwendung der §§ 574 bis 574c
auf Werkmietwohnungen sind auch die Belange des Dienstberechtigten
zu berücksichtigen.
(2) Die §§ 574 bis 574c gelten nicht, wenn
1. der Vermieter nach § 576 Abs. 1 Nr. 2 gekündigt
hat;
2. der Mieter das Dienstverhältnis gelöst
hat, ohne dass ihm von dem Dienstberechtigten gesetzlich
begründeter Anlass dazu gegeben war, oder der
Mieter durch sein Verhalten dem Dienstberechtigten
gesetzlich begründeten Anlass zur Auflösung
des Dienstverhältnisses gegeben hat.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung
ist unwirksam.