(1) Ist an vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung 
                          an den Mieter Wohnungseigentum begründet und das 
                          Wohnungseigentum veräußert worden, so kann 
                          sich ein Erwerber auf berechtigte Interessen im Sinne 
                          des § 573 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 erst nach Ablauf 
                          von drei Jahren seit der Veräußerung berufen. 
                          
(2) Die Frist nach Absatz 1 beträgt bis zu zehn 
                            Jahre, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung 
                            mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer 
                            Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders 
                            gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 2 bestimmt 
                            sind. Die Landesregierungen werden ermächtigt, 
                            diese Gebiete und die Frist nach Satz 1 durch Rechtsverordnung 
                            für die Dauer von jeweils höchstens zehn 
                            Jahren zu bestimmen. 
                          (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung 
                            ist unwirksam.