| 
 Mietverhältnisse 
                    über andere Sachen(§§ 578 - 580a)
 
                     
                      | § 579 | (Fälligkeit 
                          der Miete) |   
                      | 
 (1) Die Miete für ein Grundstück, ein 
                          im Schiffsregister eingetragenes Schiff und für 
                          bewegliche Sachen ist am Ende der Mietzeit zu entrichten. 
                          Ist die Miete nach Zeitabschnitten bemessen, so ist 
                          sie nach Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten. 
                          Die Miete für ein Grundstück ist, sofern sie 
                          nicht nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, 
                          jeweils nach Ablauf eines Kalendervierteljahrs am ersten 
                          Werktag des folgenden Monats zu entrichten. 
                           (2) Für Mietverhältnisse über Räume 
                            gilt § 556b Abs. 1 entsprechend. 
 
 |   
                      | zurück |  |  
 
 Mietrecht 
                    am Telefon
 
 
 
 :: So geht's:
 1. Rufnummer wählen.
 2. Sofort mit einem Anwalt zum Thema "Mietrecht" 
                    sprechen.
 3. Mit der Telefonrechnung bezahlen. (Es entstehen Ihnen keine 
                    weiteren Kosten)
 
 
 :: Ihre Vorteile:
 
 Bei Mietrecht-am-Telefon erreichen Sie einen Rechtsanwalt 
                    sofort, einfach indem Sie ihn von Ihrem Telefon aus anrufen. 
                    Sie müssen weder einen Termin vereinbaren, noch müssen 
                    Sie sich an Bürozeiten, die beispielsweise in Ihrer Arbeitszeit 
                    liegen, orientieren. ...mehr
 
 
 
                     
                      |  |   
                      | 
                           
                            | 
                                 
                                  |  | *Vorschrift neugefaßt 
                                    durch das Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung 
                                    und Reform des Mietrechts vom 19.6.2001 m.W.v. 
                                    1.9.2001. 
 |  |  |  |   
                      |  |  
 
                     
                      |  |   
                      | 
                           
                            | 
                                 
                                  |  | Aufgrund fortlaufender 
                                    Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
                      |  |  |