Mietverhältnisse
über andere Sachen
(§§ 578 - 580a)
§ 579
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(Fälligkeit
der Miete)
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(1) Die Miete für ein Grundstück, ein
im Schiffsregister eingetragenes Schiff und für
bewegliche Sachen ist am Ende der Mietzeit zu entrichten.
Ist die Miete nach Zeitabschnitten bemessen, so ist
sie nach Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.
Die Miete für ein Grundstück ist, sofern sie
nicht nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist,
jeweils nach Ablauf eines Kalendervierteljahrs am ersten
Werktag des folgenden Monats zu entrichten.
(2) Für Mietverhältnisse über Räume
gilt § 556b Abs. 1 entsprechend.
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Mietrecht
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*Vorschrift neugefaßt
durch das Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung
und Reform des Mietrechts vom 19.6.2001 m.W.v.
1.9.2001.
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Aufgrund fortlaufender
Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit! |
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